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Plausibilität der Beweisangebote

14. Mai 2025 16:05 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:51

In einem Fall wurde eine Person angeklagt, beleidigende E-Mails verschickt zu haben. Es liegen jedoch keine direkten technischen Beweise vor. Die Anklage stützt sich ausschließlich auf folgende Indizien:

Eine einschlägige Vorgeschichte,

ein mögliches Motiv,

nachweislich versendete E-Mails in der Vergangenheit,

sowie Übereinstimmungen im Modus Operandi (z. B. gleicher Opferkreis, verwendeter E-Mail-Anbieter, gebrochenes Deutsch).

Da das Gericht die Anklage zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass es die vorhandenen Indizien für eine mögliche Verurteilung auch ohne ein sprachwissenschaftliches Gutachten als ausreichend betrachtet. Die Ausgangslage erscheint daher ungünstig für den Angeklagten, der aus Ägypten stammt.

Geplante Verteidigungsstrategie
Ziel ist es, die Indizienbasis der Anklage anzufechten. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Entlastungsaussage durch den Bruder:
Der Bruder des Angeklagten soll schriftlich erklären, dass der Angeklagte ihm bereits im Jahr 2023 – also vor dem Versand der beleidigenden E-Mails – mitgeteilt habe, dass er Herrn X Geld gegeben habe, mit dem Hinweis, der Rest werde per Überweisung folgen.
Dabei habe der Angeklagte gesagt, er bezahle Herrn X dafür, „dass er die Leute per E-Mail nervt", jedoch ausdrücklich nicht, um sie zu beleidigen. Die beleidigenden Inhalte seien ohne Wissen oder Auftrag des Angeklagten erfolgt.
Es wird angeboten, den Bruder auch live zu vernehmen.

Finanzielle Überweisungen als Beweis:
Die behauptete Überweisung zum relevanten Zeitpunkt lässt sich belegen.

Sprachgutachten beantragen:
Es soll ein linguistisches Gutachten eingeholt werden, um zu prüfen, ob sich die mutmaßlich beleidigenden E-Mails mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem sprachlichen Stil des Angeklagten zuordnen lassen. Es sollen Vergleichs-E-Mails des Angeklagten einbezogen werden.

Inwiefern ist das ausreichend, um Zweifeln zu begründen? Gern können Sie sagen, ob das absurd und unglaubhaft enden wird. Wieso und ob man es besser machen kann.

14. Mai 2025 | 16:42

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die geplante Verteidigungsstrategie zielt darauf ab, die Indizienbasis der Anklage zu erschüttern und Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Hier sind einige Überlegungen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen:


1. Entlastungsaussage durch den Bruder: Die Aussage des Bruders könnte hilfreich sein, um die Behauptung zu stützen, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, beleidigende E-Mails zu verschicken. Allerdings könnte das Gericht die Glaubwürdigkeit dieser Aussage kritisch hinterfragen, insbesondere wenn der Bruder als naher Verwandter ein Interesse daran haben könnte, den Angeklagten zu entlasten. Die Live-Vernehmung des Bruders könnte helfen, seine Glaubwürdigkeit zu stärken, insbesondere wenn er konsistent und überzeugend auftritt.



2. Finanzielle Überweisungen als Beweis: Der Nachweis einer Überweisung könnte die Behauptung untermauern, dass der Angeklagte Herrn X für eine andere Dienstleistung bezahlt hat. Dies könnte Zweifel an der Behauptung der Anklage wecken, dass der Angeklagte die beleidigenden E-Mails selbst verfasst hat. Es wäre jedoch wichtig, den genauen Zweck der Überweisung klar darzulegen und zu belegen.



3. Sprachgutachten beantragen: Ein linguistisches Gutachten könnte ein starkes Mittel sein, um die Anklage zu widerlegen, insbesondere wenn es zeigt, dass der sprachliche Stil der beleidigenden E-Mails nicht mit dem des Angeklagten übereinstimmt. Dies könnte erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten begründen. Es ist wichtig, dass das Gutachten von einem anerkannten Experten erstellt wird und methodisch fundiert ist.



Insgesamt könnte die Strategie geeignet sein, um Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu begründen, insbesondere wenn die Maßnahmen gut vorbereitet und überzeugend präsentiert werden. Es ist jedoch wichtig, dass alle Beweise und Aussagen konsistent und glaubwürdig sind, um das Gericht zu überzeugen. Die Strategie könnte scheitern, wenn die Beweise als unglaubwürdig oder irrelevant angesehen werden. Daher ist eine sorgfältige Vorbereitung und Präsentation entscheidend.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2025 | 16:48

Der Bruder ist aber in Ägypten.
Man kann von ihm ein Schreiben auch anfertigen lassen mit Notar beurkundet, in dem er das schreiben, damit man die beantragte Vernehmung untermauert.

Kann das Gericht das revisionssicher ablehnen? Geht auch in Ägypten
Der Bruder wird das sagen :
xxxx hatte noch 1 000 Euro bei mir – Geld, das er mir einmal geliehen hatte. Er sagte mir, ich solle es seinem Freund geben, einem Marokkaner namens xxxx, aber eigentlich erklärte er mir nicht, was ich ihm sonst sagen soll. Als ich später fragte, warum er diesem Freund das Geld überhaupt gibt, meinte er: „Weil ich ihn gebeten habe, E-Mails zu schreiben, um Leute in Deutschland zu ärgern."
Von Beleidigungen hat er allerdings nichts erwähnt, und er hat mir auch nicht gesagt, ich solle irgendetwas Bestimmtes dazusagen.

Das Gericht hat aber die Anklage ohne Gutachten zugelassen. Kann das Gericht dennoch das Gutachten anfordern? Es haette das bei der Zulassung angefordert, wenn es notwendig gewesen waere.






Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2025 | 16:51

Die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen kann beantragt werden. Das Gericht darf einen solchen Beweisantrag nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen. Insbesondere muss die Ablehnung so begründet sein, dass sie einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standhält. Eine Ablehnung allein mit der Begründung, die Aussage des Zeugen sei voraussichtlich unergiebig oder nicht beweiskräftig, reicht nicht aus. Das Gericht muss in seinem Beschluss die maßgeblichen Erwägungen umfassend darlegen, damit der Antragsteller seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einstellen kann und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Ablehnung auf einer rational nachvollziehbaren Argumentation beruht.

Eine notarielle Erklärung Ihres Bruders aus Ägypten kann als Beweismittel dienen, ersetzt jedoch nicht die persönliche Vernehmung. Das Gericht kann die Vernehmung eines Auslandszeugen nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser sich im Ausland befindet. Es muss prüfen, ob die Aussage des Zeugen für die Sachverhaltsaufklärung erheblich ist.

Die Zulassung der Anklage ohne vorherige Einholung eines Gutachtens schließt nicht aus, dass das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens ein Gutachten anfordert. Das Gericht ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände eines Falls von Amts wegen zu ermitteln (§ 244 Abs. 2 StPO). Dazu gehören auch Gutachten, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Ein entsprechender Antrag auf Einholung eines Gutachtens kann gestellt werden. Das Gericht darf diesen Antrag nur ablehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist, die Tatsache offenkundig oder bereits erwiesen ist, zwischen der zu beweisenden Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht, die zu beweisende Tatsache völlig ungeeignet ist oder der Beweisantrag lediglich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde.

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