Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht zunächst die Möglichkeit, einen Unterlassensanspruch (für die Zukunft geltend zu machen, § 1004 BGB
.
Im Hinblick auf die strafrechtliche Seite besteht die Möglichkeit, gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einzulegen und dann ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten, § 172 StPO
.
Zivilrechtlich dürfte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus § 823 BGB
in Betracht kommen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass auch psychische Beeinträchtigungen als gesundheitliche Schäden i. S. d. Vorschrift zu sehen sind.
Hier müsste jedoch zum einen der konkrete gesundheitliche Schaden als auch die Kausalität des Verhaltens der Gegenseite nachgewiesen werden. Ohne Arztbesuch wird das wohl nicht gelingen.
Daher rate ich, einen Kollegen vor Ort mit der konkreten Prüfung zu beauftragen, das hier nur eine summarische Prüfung erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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