Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichtangaben E-Mails einer Luxemburgischen Société à responsabilité limitée (SARL)

20. März 2014 19:19 |
Preis: 148€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internationales Recht


Sehr geehrte Damen und Herren,



welche Regelungen und Sanktionierung bezüglich der Pflichtangaben im gewerblichen Schriftverkehr per E-Mail sieht das luxemburgische Handelsrecht bei einer Société à responsabilité limitée (S.à r.l.) vor.



In Deutschland greift hier, meines "Laien-Wissens" nach, der § 35a GmbH-Gesetz und die Sanktionierung bzw. Sanktionierungsandrohung erfolgt ggf. von Amts wegen nach glaubwürdigem Hinweis an das zuständige Registergericht. Dies scheint mir im $ 79 (I) des GmbH-Gesetzes geregelt.



Eine luxemburgische S.à.r.l schickt mir als privaten Kunden seit Jahren E-Mails (darunter Bestellbestätigungen, Versandbestätigungen, allg. geschäftliche Mitteilungen, Newsletter, Werbe-E-Mails) und verzichtet gänzlich auf ein eindeutige Kenntlichmachung des genauen Absenders, wie es zum Beispiel § 35 a GmbHG fordern würde.



Teilweise sind die E-Mails mit einem Link auf die in Luxemburg betriebene Internetseite der Firma versehen. Manche E-Mails enthalten zwar Adressen in Deutschland bzw. Luxemburg, die dann aber ausdrücklich als Adressen für die Warenrücksendung angegeben sind.



Einige E-Mails wurden automatisiert an mich versandt. Aber ich gehe davon aus, dass auch automatisch versendet E-Mails einen klaren Aufschluss auf die, für den Versand verantwortliche, Firma haben müssen.



Da die Firma auch in Deutschland mehrere Tochterunternehmen (GmbHs) unter dem gleichen Handelsnamen betreibt, die anscheinend an Auftrags- und Anfragenabwicklung beteiligt sind, kann ich die E-Mails nicht zuordnen.



Nach langer Zeit als zufriedener Kunde, kam es zu einer Streitigkeit bezüglich einer meiner Meinung nach völlig ungerechtfertigten Abbuchung von meiner Kreditkarte durch die Firma. Aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr mit der Firma kann ich nicht entnehmen, wer - sprich welche Niederlassungen bzw. welche Tochterunternehmen - mit mir zu dem Thema Kommuniziert haben. Auch ausdrückliche Nachfragen nach der zuständigen bzw. verantwortlichen Niederlassung wurden nicht beantwortet.



Die Unkenntnis, welche Niederlassung oder Tochterfirma für den genannten Streitfall verantwortlich zeichnet, erschwert das weitere Vorgehen in der eigentlichen Sache sehr.



Deshalb hiermit die Anfrage nach den Pflichtangaben in gewerblichen E-Mails einer luxemburgischen S.à r.l. und nach den Möglichkeiten, für mich als Privatmann, eine diesbezügliche Sanktionierung der Firma in Luxemburg herbeizuführen.



Meine eigenen Versuche der Online-Recherche brachten mich lediglich zum Art. 187 des luxemburgischen "Code de Commerce". Ob dieser auch für E-Mails gilt und Sanktionen bei Nichtbeachtung konnte ich nicht herauslesen.



Wichtig wäre für mich in dem Zusammenhang auch, seit wann entsprechende Regelungen in Luxemburg gültig sind, da wichtige Teile des betreffenden Schriftverkehrs schon etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.



Verbleibe mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 22.03.2014 08:29:12

-- Einsatz geändert am 22.03.2014 09:52:18

Eingrenzung vom Fragesteller
21. März 2014 | 22:33
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER