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Pflicht zur Schaffung von Besucherparkplätzen

9. August 2007 13:37 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,
in meiner Heimatgemeinde (in Bayern) entsteht zur Zeit eine neue Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gebäude ist für Studenten ausgelegt, hat 192 Einheiten und rund 70 PKW-Stellplätze. 7 Davon sind als Besucherparkplätze deklariert und können somit nicht verkauft werden. Der Punkt ist nur, dass in unmittelbarer Nachbarschaft (50m) ein öffentliches Parkhaus steht. Die Bauleitung beruft sich auf eine Pflicht zur Schaffung dieser öffentlich zugänglichen Besucherparkplätze, was ich absolut nicht verstehen kann. Eine Pflicht zur Schaffung solcher Stellplätze kenne ich nur für Unternehmen... diese müssen, falls Sie selbst keine Stellplätze schaffen, einen Obolus an die Stadt entrichten (PLZ 94469). Ich möchte daher wissen, ob es eine Pflicht zur Schaffung dieser Stellplätze tatsächlich gibt, obwohl ja für die Bewohner des Hauses rund 70 Stellplätze zur Verfügung stehen.

Vielen Dank.

-- Einsatz geändert am 09.08.2007 13:45:31

-- Einsatz geändert am 09.08.2007 15:17:57

9. August 2007 | 15:51

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die jeweilige Bauordnung enthält Vorgaben zu Stellplätzen und Garagen.
So sieht auch die BayBauO eine Stellplatzpflicht vor, d.h. die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit.

Nach Art. 52 (2) BayrBauO sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.

Die BayBauO schreibt in Art. 52 weiter vor, dass die Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen sind.
Die Herstellung ist auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

Ob die von Ihnen angegebene Anzahl der Stellplätze auf dem Baugrundstück ausreichend ist, lässt sich von hier aus nicht beurteilen.
Möglicherweise gibt es eine örtliche Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung.

Art. 53 BayBauO bestimmt insoweit für den Fall, dass der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann, dass er die Verpflichtungen nach Art.52 auch dadurch erfüllen kann, dass er der Gemeinde gegenüber die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze oder Garagen in angemessener Höhe übernimmt.

Ob der Bauher in Ihrem geschilderten Fall eine solche Ablösung vorgenommen hat, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis. Dies dürfte fraglich sein, da ja 70 Stellplätze (bei 192 Wohneinheiten) errichtet worden sind.

Sollte die Gemeinde eine Stellplatzablösung verlangt haben, kann die Gemeinde die Ablösungsbeträge auch für bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Einrichtungen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Parkleitsysteme verwenden. Hierzu dürfte allerdings ein öffentliches Parkhaus nicht zählen.

Hier sollten Sie bei der Gemeinde bzw. der zuständigen Baubehörde nachfragen, ohne dass für Sie hier weitere Kosten aufliefen.
Erst wenn Sie so nicht weiterkommen, empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, um die Rechtmäßigkeit der Errichtung des öffentlichen Parkhauses auf der von Ihnen beschriebenen Fläche überprüfen zu lassen.

Eine verbindliche Aussage in diesem Punkt kann auf dieser Plattform seriöserweise nicht getroffen werden. Hierfür werden Sie sicherliche Verständnis aufbringen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


-----------------------------------------

Art. 52 BayBauO - Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.

(2) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen.

Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.

(3) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, daß die Stellplätze die durch die Änderung. zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 53 erheblich erschwert oder verhindert würde.

(4) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Herstellung ist auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

(5) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend der Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen auf unschädliche Weise beseitigt werden. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen lüftbar sein.

(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten, das Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört.
Stellplätze müssen eingegrünt werden, wenn es die Örtlichen Verhältnisse zulassen.

(7) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein.

(8) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 5 und 6 sinngemäß.

(9) Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen benötigt werden.

(10) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, gelten nicht als Stellplätze oder Garagen im Sinn dieses Artikels.



Art. 53 BayBauO - Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht

(1) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann er die Verpflichtungen nach Art.52 auch dadurch erfüllen, daß er der Gemeinde gegenüber die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze oder Garagen in angemessener Höhe übernimmt.

Diese Art der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 52 kann ganz oder teilweise verlangt werden, wenn oder soweit die Stellplätze oder Garagen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder den örtlichen Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht
errichtet werden dürfen.

Die Gemeinde hat die Ablösungsbeträge für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze zu verwenden.

Im Fall des Ablösungsverlangens nach Satz 2 kann die Gemeinde die Ablösungsbeträge auch für bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Einrichtungen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Parkleitsysteme verwenden, soweit diese die bessere Ausnutzung von Parkeinrichtungen im Sinn des Art. 91 Abs.2 Nr. 4 Satz 2 für die Gebietsteile der Gemeinde gewährleisten, in denen der Bebauungsplan oder die örtliche Bauvorschrift gelten.

(2) Die Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn die bauliche Anlage oder die andere Anlage nicht unmittelbar an einer uneingeschränkt befahrbaren Verkehrsfläche liegt.

(3) Es kann Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangt werden.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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