Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen pflegt wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, hat die Pflegekasse für längstens vier Wochen im Kalenderjahr Aufwendungen für eine sog Verhinderungspflege bis zu 1.432 Euro im Jahr bezahlen, § 39 SGB XI
.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege schließt einen Anspruch auf Pflegegeld wegen schwerpflegebedürftigkeit für denselben Zeitraum aus. Daher wird bei Bezug von Pflegegeld dieses für den Zeitraum des Bezuges von Verhinderungspflege anteilig gekürzt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (stundenweise unter 8 Stunden) in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen unterbleibt eine Anrechung auf das Pflegegeld.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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8. Dezember 2007
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14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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