Sehr geehrte Fragende,
in einigen Städten/Gemeinden wird dies in der Straßenereinigungssatzung geregelt, indem Pflichten Dritten auferlegt werden. Dies betrifft natürlich nur die öffentlichen Straßen und Wege, nicht jedoch Waldwege etc..
Ich habe mir die Satzung von Passau angeschaut, die allerdings sehr kurz ist (zuletzt geändert Amtsblatt Nr. 29 der Stadt Passau vom 19.12.2007) und keine Übertragung von Pflichten auf Dritte regelt.
Ich würde mich daher ggf. vor Ort noch mit der Straßenverkehrsbehörde in Verbindung setzen und das Ergebnis mir schriftlich geben lassen, damit Sie etwas vorzeigen können, falls nochmals Probleme auftauchen.
Allerdings gebe ich auch zu bedenken, dass, wenn jemand auf den Pferdeäpfeln ausrutscht, Sie ggf. haften könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte