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Pfandauswechslung / Bauspardarlehen

11. Januar 2007 16:25 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Im Zusammenhang mit einem bestehenden Bauspardarlehen möchte ich das zu besichernde Immobilienobjekt von dem "alten" auf ein neu erworbenes Objekt wechseln lassen. Um die Beleihbarkeit prüfen zu lassen, möchte die Bausparkasse von mir einen neuen Darlehensantrag ausgefüllt und unterschrieben erhalten. Für mich würde sich eine neue Darlehensprüfung möglicherweise nachteilig (z.B. Wechsel von fester Berufsanstellung in Freiberuflichkeit, geringeres Einkommen) auswirken. Kann die Bausparkasse von mir daher überhaupt als Voraussetzung für den angestrebten Pfandwechsel einen ausgefüllten neuen Bauspardarlehensantrag verlangen, oder muss ich diesen Wunsch nicht erfüllen?
Vielen Dank.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Nach Ihrer Schilderung haben Sie eine Immobilie durch ein Bankdarlehen finanziert. Das Darlehen haben Sie mittels eines Bausparvertrags abgesichert. Nun wollen Sie den Bausparvertrag zur Absicherung eines Darlehens einer „neuen“ Immobilie nutzen.

2. Die Bank hat das Recht, bei jedem neuen Darlehen die Darlehenswürdigkeit des Vertragspartners zu prüfen, Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wenn Sie sich hier weigern, kann die Bank die Gewährung des Darlehens ablehnen.

3. Wenn es darum geht, eine Sicherheit für ein bereits gewährtes Darlehen zu tauschen, so kann hier ein Anspruch bestehen, sofern Sie ein besonderes Interesse an dem Tausch haben.

4. Was nicht sinnvoll erscheint, dass Sie einen neuen Bausparvertragsantrag abgeben sollen, nur um einen Wechsel des Pfandes herbeizuführen. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, um den Sachverhalt näher zu erläutern.




Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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