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Pfändungskompetenz einer Stadtverwaltung

| 16. April 2025 14:18 |
Preis: 90,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


16:02

Aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt bezüglich Einkommen und Gewerbesteuer ist ein Rechtsstreit entstanden. Das Finanzamt hält sich in der Sache bedeckt und ich habe deswegen eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht gegen das Finanzamt gestellt.

Dass der Stadtkassenwart Bankkonten ohne Gerichtsbeschluss pfänden kann ist mir bekannt. Was mir nicht bekannt ist, dass er direkt an z.B. hier, meinen Mieter angeht und diesen auffordert die strittige Steuerschuld mit seinen Mietzahlungen als Drittschuldner zu begleichen.

Weiterhin ist zu sagen, dass der Gewerbesteuerbescheid fristgerecht mit Begründung warum er nicht zutreffend ist an eben diese Stadtverwaltung, gegen Nachweis, zurück gesendet worden. Diesem Rechtsbehelf ist bis dato auch nicht abgeholfen worden. Bislang ist kein Änderungsbescheid, kein neuer Bescheid, es ist nichts, auch nichts vergleichbares eingegangen.

Meine Frage ist ob es in der Kompetenz des Stadtkassenwartes liegt jeden x-beliebigen eventuell in Frage kommenden Dritten als Drittschuldner heran zu ziehen. Nach meiner Auffassung müßte er dafür mindestens einen richterlichen Beschluß oder einen Zwangsvollsteckungsbescheid vorweisen müssen und ob es sich auch um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt da er die Angelegenheit über meinen Mieter in die Öffentlichkeit gebracht hat.

16. April 2025 | 15:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Pfändung durch den Stadtkassenwart: Der Stadtkassenwart kann im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen tatsächlich ohne richterlichen Beschluss handeln. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Vollstreckungsverfahren, wie etwa bei zivilrechtlichen Forderungen. Die Finanzverwaltung kann sich ihre vollstreckbaren Titel selbst schaffen und aufgrund dieser Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Das bedeutet, dass der Stadtkassenwart berechtigt ist, Drittschuldner, wie in Ihrem Fall den Mieter, zur Begleichung der Steuerschuld heranzuziehen, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.



2. Drittschuldner: Die Einbeziehung eines Drittschuldners, wie Ihres Mieters, ist im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen möglich. Dies wird durch die Drittschuldnerwirkung nach § 309 AO ermöglicht. Der Drittschuldner ist verpflichtet, seine Verbindlichkeit zugunsten des Steuerschuldners nun gegenüber dem Finanzamt auszukehren.



3. Datenschutz: Bezüglich der Frage, ob es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt, ist zu beachten, dass die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt sind, Informationen an Dritte weiterzugeben, wenn dies zur Durchsetzung der Steuerforderung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt in der Regel nicht vor, wenn die Weitergabe der Informationen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgt.



Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Stadtkassenwart im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen berechtigt ist, Drittschuldner heranzuziehen, ohne dass ein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt in der Regel nicht vor, wenn die Weitergabe der Informationen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgt.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2025 | 16:00

Sie schreiben ...sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Stellt sich diesen der Kassenwart selbst aus? Oder braucht es dafür einen wirksamen Bescheid, der eben jetzt vollstreckbar geworden ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2025 | 16:02

Nein, er braucht dafür einen wirksamen Bescheid, der vollstreckbar geworden ist.

Bewertung des Fragestellers 16. April 2025 | 16:07

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