Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Pfändung durch den Stadtkassenwart: Der Stadtkassenwart kann im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen tatsächlich ohne richterlichen Beschluss handeln. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Vollstreckungsverfahren, wie etwa bei zivilrechtlichen Forderungen. Die Finanzverwaltung kann sich ihre vollstreckbaren Titel selbst schaffen und aufgrund dieser Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Das bedeutet, dass der Stadtkassenwart berechtigt ist, Drittschuldner, wie in Ihrem Fall den Mieter, zur Begleichung der Steuerschuld heranzuziehen, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
2. Drittschuldner: Die Einbeziehung eines Drittschuldners, wie Ihres Mieters, ist im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen möglich. Dies wird durch die Drittschuldnerwirkung nach § 309 AO ermöglicht. Der Drittschuldner ist verpflichtet, seine Verbindlichkeit zugunsten des Steuerschuldners nun gegenüber dem Finanzamt auszukehren.
3. Datenschutz: Bezüglich der Frage, ob es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt, ist zu beachten, dass die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt sind, Informationen an Dritte weiterzugeben, wenn dies zur Durchsetzung der Steuerforderung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt in der Regel nicht vor, wenn die Weitergabe der Informationen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Stadtkassenwart im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen berechtigt ist, Drittschuldner heranzuziehen, ohne dass ein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt in der Regel nicht vor, wenn die Weitergabe der Informationen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sie schreiben ...sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Stellt sich diesen der Kassenwart selbst aus? Oder braucht es dafür einen wirksamen Bescheid, der eben jetzt vollstreckbar geworden ist?
Nein, er braucht dafür einen wirksamen Bescheid, der vollstreckbar geworden ist.