Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1)
Die (Konto-)Pfändung ist – da die Pfändung nicht vom Gläubiger zurückgenommen wurde - erledigt, sobald die Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, getilgt wurde. Das betrifft im Regelfall zumindest das Hauptsacheurteil, da dieses – neben dem Kostenfestsetzungsbeschluss – einen eigenen Titel darstellt. Zu prüfen wäre, ob die Pfändung darüber hinaus aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wurde. Ausgehend von den genannten Beträgen dürfte dies aber unwahrscheinlich sein.
Daher ist im Zweifel die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch offen. Dies beinhaltet die Kosten des Gerichts und die Kosten des Rechtsanwalts, letztere aber nur bzgl. der gerichtlichen Tätigkeit.
Zu 2)
Die Abnahme der e.V. ist eine mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Diese ist aber nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt zu werden. Dies hat in Ihrem Fall der Gläubiger vermutlich dadurch erreicht, dass er die gezahlten € 5.200,00 verschwiegen hat.
Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, erscheint es zweckmäßig, gegen die Ladung zur Abnahme der e.V. Rechtsmittel einzulegen.
Zu 3)
Sie können durch Vorlage des entwerteten Titels bzw. von Quittungen/Kontoauszügen, aus denen sich die bisherigen Zahlungen ergeben, diese gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen. Ggf. könnte auch eine Bestätigung Ihrer Bank, dass der Titel bezahlt wurde, hilfreich sein. Einen Antrag auf „Korrektur" sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für ihre Antwort!
Zitat: "Daher ist im Zweifel die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch offen. Dies beinhaltet die Kosten des Gerichts und die Kosten des Rechtsanwalts, letztere aber nur bzgl. der gerichtlichen Tätigkeit. "
Das heisst also, dass der Gläubiger in seiner Forderungsaufstellung die Hauptfordung nicht mehr aufführen darf, da diese ja durch die Pfändung bereits komplett beglichen wurde.
Ich frage deshalb, weil es einen erheblichen Unterschied macht, wenn man es auf die eine oder andere Art berechnet.
Variante des Gläubigers:
Urteil(4688€)+Vefahrensgebühr(363€)+Anwaltskosten(1200€)+Kostenfestsetzungsbeschluss(896€)+ZV Kosten+Zinsen - Pfänung(5200€) sind in etwa 6000 €
Wenn ich Sie Richtig verstanden gilt aber:
Urteil+Zinsen-Pfänung(5200€) = 0 € = beglichen.
also wären in der Aufstellung nur noch
Vefahrensgebühr(363€)+Anwaltskosten(1200€)+Kostenfestsetzungsbeschluss(896€)+ZV Kosten+Zinsen erlaubt, was in etwa 3500€ wären.
^^ Ich habe die Ausführung bewusst kurz gehalten. Falls diese nicht ausreicht, bzw. den Vorraussetzungen an die kostenlose Nachfrage nicht gerecht wird, werde ich erneut, dann kostenpflichtig und mit mehr details, nachfragen.
Hallo
und danke für die Nachfrage. Die von Ihnen genannten Zahlen kann ich leider nicht verifizieren. Aber vom Prinzip her haben Sie Recht: Die Hauptforderung nebst Zinsen und sonstiger außergerichtlicher Nebenforderungen, soweit tituliert, dürften durch die Pfändung erledigt sein und dürfen daher nicht Gegenstand einer neuen ZV sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt