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Pfändung-Beschluss und Eidesstattliche Vers.

2. März 2015 16:16 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


09:45

Guten Tag,

Urteil in .03.2006 über 4677,99€ die von A an B zu zahlen sind.

Im Feb. 2010 kommt Pfändungsbeschluss über 4677,99€ plus 53,20 € Teilhauptforderung nebst Zinsen von jeweils 5% über dem Basiszinssatz.
A gibt zunäcsht da noch im Studium eine EdV. ab.
In der Zeit von Nov. 2010 - Sep. 2011 ist die Forderung über das Konto von A beglichen und die Pfändung somit abgelöst. (Konto ist wieder frei). Insgesamt wurden etwa 5200€ eingezogen bzw. sichergestellt.
Nun im Jan. 2015 kommt B erneut auf A zu und tut zunächst als wären bislang keinerlei Zahlungen bei ihm eingegangen. Die Summe hätte sich inzwischen auf über 11000€ erhöht.
In dem Schreiben sind neben den ursprünglichen Kosten die bereits in der Pfändung angegeben waren, noch zahlreiche andere Kosten aufgeführt( Anwaltskosten, Kostenfestersetzungsbeschluss etc.)
Gleichzeitig kam ein Schreiben vom GV mit Ladung zur erneuten EdV.

B hat zwischenzeitlich mitteilt, dass die 5200€ bei ihm nach "Durchsicht der Unterlagen" doch bei ihm eingegangen seinen, und er dem GV die neue Summe mitteilen würde. Dies ist aber noch nicht geschehen.


Fragen:
1) Bin ich nur leichtgläubig fälschlicher weise davon ausgegangen, dass mit Ablösung der Pfändung der Titel gegen mich abgegolten ist? Oder anders, ist dies überhaupt eine Berechtigte Forderung von B, also den kompletten Betrag zu stückeln und in der Pfändung zunächst nicht alle Kosten anzugeben. Dies zusätzlichen Kosten die angegeben sind, sind alle aus dem Jahr 2006.

2) Kann B ohne erneute Pfändungsversuche direkt die erneute Abgabe der EdV. verlangen?

3) Falls die Summe bei dem Termin zur EdV. immer noch die ursprünglichen 11000€ sind, kann ich die Abgabe der EdV. dann aus diesem Grund zunächst ablehnen bzw. aufschieben oder muss ich schon vorher einen Antrag auf "Korrektur" stellen?


PS: A und B sind beides Privat Personen die ursprünglich neben einer weiteren Person Gesellschafter in einer GbR waren.

2. März 2015 | 16:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zu 1)
Die (Konto-)Pfändung ist – da die Pfändung nicht vom Gläubiger zurückgenommen wurde - erledigt, sobald die Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, getilgt wurde. Das betrifft im Regelfall zumindest das Hauptsacheurteil, da dieses – neben dem Kostenfestsetzungsbeschluss – einen eigenen Titel darstellt. Zu prüfen wäre, ob die Pfändung darüber hinaus aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wurde. Ausgehend von den genannten Beträgen dürfte dies aber unwahrscheinlich sein.
Daher ist im Zweifel die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch offen. Dies beinhaltet die Kosten des Gerichts und die Kosten des Rechtsanwalts, letztere aber nur bzgl. der gerichtlichen Tätigkeit.

Zu 2)
Die Abnahme der e.V. ist eine mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Diese ist aber nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt zu werden. Dies hat in Ihrem Fall der Gläubiger vermutlich dadurch erreicht, dass er die gezahlten € 5.200,00 verschwiegen hat.
Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, erscheint es zweckmäßig, gegen die Ladung zur Abnahme der e.V. Rechtsmittel einzulegen.

Zu 3)
Sie können durch Vorlage des entwerteten Titels bzw. von Quittungen/Kontoauszügen, aus denen sich die bisherigen Zahlungen ergeben, diese gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen. Ggf. könnte auch eine Bestätigung Ihrer Bank, dass der Titel bezahlt wurde, hilfreich sein. Einen Antrag auf „Korrektur" sieht das Gesetz dagegen nicht vor.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2015 | 00:53

Vielen Dank für ihre Antwort!

Zitat: "Daher ist im Zweifel die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch offen. Dies beinhaltet die Kosten des Gerichts und die Kosten des Rechtsanwalts, letztere aber nur bzgl. der gerichtlichen Tätigkeit. "

Das heisst also, dass der Gläubiger in seiner Forderungsaufstellung die Hauptfordung nicht mehr aufführen darf, da diese ja durch die Pfändung bereits komplett beglichen wurde.
Ich frage deshalb, weil es einen erheblichen Unterschied macht, wenn man es auf die eine oder andere Art berechnet.

Variante des Gläubigers:
Urteil(4688€)+Vefahrensgebühr(363€)+Anwaltskosten(1200€)+Kostenfestsetzungsbeschluss(896€)+ZV Kosten+Zinsen - Pfänung(5200€) sind in etwa 6000 €

Wenn ich Sie Richtig verstanden gilt aber:
Urteil+Zinsen-Pfänung(5200€) = 0 € = beglichen.

also wären in der Aufstellung nur noch
Vefahrensgebühr(363€)+Anwaltskosten(1200€)+Kostenfestsetzungsbeschluss(896€)+ZV Kosten+Zinsen erlaubt, was in etwa 3500€ wären.

^^ Ich habe die Ausführung bewusst kurz gehalten. Falls diese nicht ausreicht, bzw. den Vorraussetzungen an die kostenlose Nachfrage nicht gerecht wird, werde ich erneut, dann kostenpflichtig und mit mehr details, nachfragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2015 | 09:45

Hallo

und danke für die Nachfrage. Die von Ihnen genannten Zahlen kann ich leider nicht verifizieren. Aber vom Prinzip her haben Sie Recht: Die Hauptforderung nebst Zinsen und sonstiger außergerichtlicher Nebenforderungen, soweit tituliert, dürften durch die Pfändung erledigt sein und dürfen daher nicht Gegenstand einer neuen ZV sein.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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