Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Vorhaben ist m.E. nicht zulässig. Bei den Kfz-Kennzeichen in Verbindung mit den weiteren privaten Halterdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Im Gegensatz zu dem in der von Ihnen zitierten Antwort veröffentlichten Urteil des LG Kassel wäre in Ihrem Fall das BDSG auch anwendbar, da es sich um eine strukturierte Sammlung von personenbezogenen Daten handeln würde.
Daneben dürfte eine Weitergabe/Veröffentlichung auch gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verstoßen, da eine Güterabwägung zumindest bei privaten Kfz-Haltern zu deren Gunsten ausfallen würde, solange Ihnen kein rechtfertigender Grund (z.B. Meinungsfreiheit) zur Seite steht. Hierbei ist u.a. auch zu beachten, dass bereits jetzt im Internet veröffentlichte Kfz-Kennzeichen z.B. für Versicherungsbetrug o.ä. missbraucht werden, sodass ein berechtigtes Interesse der betroffenen an der Geheimhaltung der Daten besteht. Dementsprechend dürfen auch die Behörden diese Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergeben, vgl. z.B. § 39 StVG
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Ich bedauere, Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
5. März 2013
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11:32
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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