Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Vermutlich wird Ihnen der Straftatbestand der Geldwäsche - vgl. § 261 StGB
- unterstellt. Wichtige Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist u.a., dass eine rechtswidrige Vortat vorliegt, bspw. ein Betrug zu Lasten eines Dritten, dessen erlangtes Vermögen nun auf Ihrem Paypal-Konto "versteckt" wird.
Hierfür muss jedoch eine konkrete Vortag festgestellt werden, mit allen ihren rechtlichen Tatmerkmalen (vgl. OLG Köln in StV 1999, 156
).
II.
In Betracht kommt diesbezüglich jedoch auch Leichtfertigkeit Ihrerseits, vgl. § 261 Abs. 5 StGB
. D.h., Sie würden eventuell bestraft werden, wenn Sie hätten erkennen können, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
III.
Ohne konkrete Einsicht in den Vorgang, sprich in die Ermittlungsakten, bzw. ohne konkret vorgeworfenen Verdacht können jedoch nur Spekulationen gemacht werden.
Ihnen bleiben daher zwei Möglichkeiten: Entweder Sie gehen zu dem Termin und hören sich den Vorwurf an - vorab zu klären wäre überhaupt, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind - oder Sie verweigern jegliche Aussagen. Grundsätzlich sollten Sie jedoch keinerlei Angaben zur Sache selbst machen.
In beiden Fällen sollten Sie aber - sofern Sie Beschuldigter und nicht nur Zeuge sind - vorsorglich einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann. Nur so wäre eine ordentliche Verteidiung gegen die Vorwürfe möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
Also ich bin als Zeuge und nicht als Beschuldigter geladen worden. Am Telefon habe ich dem Polizeibeamten lediglich erklärt, ich könne mir vorstellen, worum es sich handelt, aber keine Aussage zur Sache gemacht.
Bin ich zur Aussage verpflichtet und kann verlangt werden Unterlagen herauszugeben?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei etwas auszusagen; auch nicht als Zeuge. Auch Unterlagen kann die Polizei nicht einfach so von Ihnen herausverlangen. Hier müsste wohl eine Beschlagnahme iSd § 98 StPO
erfolgen.
Zudem gilt § 55 StPO
, nach dem Sie die Aussage als Zeuge verweigern dürfen, wenn Sie sich damit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen könnten. Hierüber müssen Sie aber bei Ihrer Vernehmung belehrt werden.
Mir scheint es problematisch, dass Sie als Zeuge vernommen werden. In diesen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass der Kontoinhaber - der ja schließlich auch den Zugriff auf das Konto hat - dem "fremden" Geld am nächsten ist; er wäre daher m.E. relativ schnell Beschuldigter und müsste dementsprechend vernommen und ordnungsgemäß belehrt werden.
Im Zweifel sollte Sie lieber nichts bzw. nur wenig sagen, um eventuellen späteren Problemen als möglicher Beschuldigter aus dem Weg zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt