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Pauschales Zugewinnviertel

13. September 2024 08:50 |
Preis: 53,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Der mit einem Vermächtnis bedachte überlebende enterbte Ehegatte hat das ihm im Testament zugewandte Vermächtnis ausgeschlagen
1. Hat er Anspruch auf das Pauschale Zugewinn Viertel, so dass sich seine Quote auf 1/2 erhöht? (seine Pflichtteilsquote ist 1/4)
2. Hat dies Auswirkung/Fernwirkung auf die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter und falls ja, welche?

13. September 2024 | 10:26

Antwort

von


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1. **Anspruch auf das Pauschale Zugewinn Viertel:**
Der enterbte Ehegatte hat grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Wenn der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel, was als pauschaler Zugewinnausgleich bezeichnet wird (§ 1371 BGB). Da der Ehegatte enterbt wurde, steht ihm neben dem Pflichtteil auch der konkret errechnete Zugewinnausgleich zu, nicht jedoch das pauschale Zugewinnviertel. Der Pflichtteil beträgt somit 1/4 des Nachlasses, und der konkrete Zugewinnausgleich muss separat berechnet werden.
2. **Auswirkung auf die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter:**
Die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Ehegatten hat keine direkte Auswirkung auf die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter. Der Pflichtteil anderer Berechtigter bleibt unverändert, da sich die Pflichtteilsquote auf den Nachlasswert bezieht und nicht durch die Ausschlagung eines Vermächtnisses beeinflusst wird. Die Pflichtteile anderer Berechtigter werden also nicht durch die Entscheidung des Ehegatten, das Vermächtnis auszuschlagen, verändert.


Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2024 | 23:50

Vielen Dank, ich hatte aber geschrieben, dass der überlebende Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer ist - die Frage sollte vor diesem Hintergrund beantwortet werden. Bitte beantworten Sie die Frage auch mit dem Hintergrund, dass 3 Kinder vorhanden sind, ein Kind davon Alleinerbe und die anderen zwei sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Nachfragen:
-Ist es nicht so, dass die Berechnung des Pflichtteils des Ehegatten auf Grundlage des um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1371 Abs. 1 BGB) auch dann erfolgt, wenn der enterbte Ehegatte im Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde und beträgt die Pflichtteilsquote (Kinder vorhanden) dann 3/8 (1/8 + 1/4) ?
-Reicht es für diesen "großen Pflichtteil" denn nicht aus, dass der Ehegatte Vermächtnisnehmer geworden ist ? Muss er für den "großen Pflichtteil" das Vermächtnis auch angenommen haben bzw. kann er nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt ?
Ich danke für die Klärung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2024 | 11:54

1. **Berechnung des Pflichtteils des Ehegatten:**
Ja, der Pflichtteil des Ehegatten wird auf Grundlage des um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteils berechnet, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn der Ehegatte im Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Die Pflichtteilsquote beträgt dann 3/8 des Nachlasses (1/8 gesetzlicher Pflichtteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich).
2. **Voraussetzungen für den "großen Pflichtteil":**
Der "große Pflichtteil" setzt voraus, dass der Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Es reicht aus, dass der Ehegatte als Vermächtnisnehmer bedacht wurde, um den "großen Pflichtteil" geltend zu machen. Die Annahme des Vermächtnisses ist nicht zwingend erforderlich, um den "großen Pflichtteil" zu beanspruchen. Der Ehegatte kann den "großen Pflichtteil" auch dann verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, da der Anspruch auf den Pflichtteil unabhängig von der Annahme des Vermächtnisses besteht.

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