Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihre Frau sollte sich schleunigst darum kümmern, dass der Pass verlängert wird. Gemäß § 51 I Nr. 1 AufenthG
kann ein Aufenthaltstitel widerrufen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt.
Informationen wie der Pass verlängert werden kann, finden Sie event. unter diesem Link
http://www.russische-botschaft.de/Konsulat/konsularabteilung.htm
Wenn es nicht möglich ist, einen neuen Pass in zumutbarer Weise zu erlangen, so kann auch ein Passersatz ausgestellt werden. Für die russische Förderation gilt dies jedoch meines Erachtens gegenwärtig nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
17. August 2007
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13:56
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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