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PPV

| 15. Juni 2015 21:42 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.



Wie hoch kann die Sanktionierung für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit der Nichterfüllung der Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer PPV gem. § 121 Abs. 1 Nr. 1 maximal sein?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie bereits gestern mitgeteilt, kann das Bugeld bis zu 2.500 € betragen.

Dies ist geregelt in § 121 Absatz 2 SGB VI .

Abs. 2 gibt vor, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2500 EUR geahndet werden kann. Dies stellt hinsichtlich des Höchstbetrages eine abweichende Regelung gegenüber § 17 Abs. 1 OWiG dar; die Mindesthöhe liegt danach bei 5 Euro. Fraglich ist, ob § 17 Abs. 2 OWiG (bei fahrlässigem Handeln Höchstmaß die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages) direkt anwendbar ist, weil nach § 121 Abs. 1 leichtfertiges Handeln vorliegen muss (Rn. 3; für Anwendung des § 17 Abs. 2 OWiG auch bei Leichtfertigkeit: Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 17 Rn. 5). § 17 Abs. 2 OWiG ist aber jedenfalls bei der Ermessensentscheidung („kann", vgl. auch § 47 Abs. 1 OWiG ) sinngemäß heranzuziehen (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB XI, § 121 Rn. 8).

Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, wird die Geldbuße im jedem individuellen Einzelfall geprüft und festgelegt und unterliegt damit der vollen gerichtlichen Kontrolle.

So kann einem weiteren Kommentar entnommen werden:"Nach Abs. 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Damit weicht die Vorschrift von der Bestimmung des § 17 Abs. 1 OWiG ab, was dieser ausdrücklich zulässt. Zu beachten ist § 17 Abs. 2 OWiG, wonach fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden kann, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. Dies trifft bei § 121 zu, weil Abs. 2 keine Unterscheidung für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln trifft. Die Höhe der Geldbuße steht infolge der Kann-Bestimmung des Abs. 2 im pflichtgemäßen Ermessen (s. § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG; vgl auch § 39 SGB I) der zuständigen Behörde. Diese hat sich an § 17 Abs. 3 OWiG zu orientieren. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind danach die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt."(Klie/Kramer, Kommentar zum SGB XI, § 121 Rn. 15).


Da Sie sehr abstrakt fragen, kann die Antwort auch nur sehr generalisiert beantwortet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2015 | 12:32

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