Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Entschuldigung ist nur gegeben, wenn man nachweislich daran gehindert war z.B. schwere Krankheit oder Unfall - zudem, wenn kein Vertreter bestellt werden konnte. Daher reicht ein Kind als Argument der Überlastung alleine nicht aus! Sollte das Bußgeld hoch sein, schalten Sie zur Verhandlung schnell einen Anwalt ein!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Vielen Dank für die zügige Antwort!
Können Sie mir dazu noch behilflich sein was ich in den Anhörungsbogen dann rein schreiben könnte?
Einen schönen Tag,
Grundsätzlich müssen Sie keine Angaben machen. Wenn Sie Angaben machen, unterliegen Sie als Beschuldigter als einziger eines Strafverfahrens/Bußgeldverfahrens nicht der Wahrheitspflicht - außer bei den persönlichen Angaben. Wir raten aber nicht, zu lügen, sollte das herauskommen, wird es eher gegen einen verwandt, als dass es nützt. Dann raten wir eher dazu, zu schweigen!