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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - zwei unterschiedliche Bußgeldhöhen

| 13. Mai 2025 19:29 |
Preis: 70,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


21:58

Zum Fall:
Meinem Sohn, Dario, wurde in der Nacht vom 30.12.2024 auf den 31.12.2024 durch drei zivile Polizeifahrzeuge mit seinem Elektrobike (Surron) angehalten. Es wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt.
Sein Fahrzeug wurde beschlagnahmt. Eine vom TÜV beauftragte Untersuchung ergab, dass am Fahrzeug unerlaubte Veränderungen vorgenommen wurden.

Aufgrund dessen folgte mit Datum vom 20.02.2025 ein Schreiben von der Behörde für Inneres und Sport, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, Hammer Str. 30, 22041 Hamburg
Aktenzeichen: 9750.30.135141.3
Es wurde ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit in Höhe von 1233,63 € erhoben und von meinem Sohn am 02.03.2025 bezahlt.

Kostenaufstellung vom 20.02.2025:
______________________________________________________________________________
Geldbuße: 90,- €
Gebühr: 25,- €
Auslagen 1118,63 €
Summe: 1233,63 €
______________________________________________________________________________

Heute, am 13.05.2025 ist von der gleichen Behörde, unter dem gleichen Aktenzeichen erneut ein Schreiben eingegangen. Diesmal wurde für die gleiche Angelegenheit behauptet, dass eine andere Summe (1937,51 €) für diese Ordnungswidrigkeit fällig gewesen sei. Abzüglich der bereits bezahlten 1233,63 € verbleiben noch immer 703,88 €.


Der Wortlaut im heutigen Schreiben:

______________________________________________________________________________
Zahlungsaufforderung:
Sehr geehrter Herr Rücker,
in der Bußgeldsache wegen der Ordnungswidrigkeit am 30.12.2024 in Hamburg, Bergedorfer Straße 75 mit dem Fahrzeug 447KFS ist die Forderung aus dem Bescheid vom 20.02.2025 zur Zahlung fällig.

Überweisen Sie bitte die Summe innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Aufforderung auf das angegebene Konto.
Geldbuße: 90,- €
Gebühr: 25,- €
Auslagen 1822,51 €
Summe: 1937,51 €
bereits gezahlt: 1233,63 €
Summe: 703,88 €
______________________________________________________________________________


Ich bin überzeugt, dass es sich hier um einen Irrtum seitens der Behörde handelt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Dario wurde aufgefordert, die Summe innerhalb einer Woche zu überweisen.

Meine Fragen:
a) Was kann ich gegen diesen Bescheid unternehmen? Kann ich Einspruch einlegen, obwohl dieser nicht benannt wurde?
b) Kann für die gleiche Angelegenheit die Summe der Ordnungswidrigkeit mehrfach angepasst werden?
c) Welche Rechtsgrundlagen dann ich anführen, um einer erneuten Zahlung zu entgehen?
d) Ist überhaupt eine Zahlung erforderlich?

13. Mai 2025 | 20:46

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Vermutlich liegt keine Irrtum der Behörde vor, sondern eine Nachforderung irrtümlich zu niedrig angesetzer Kosten.

Gegen den Kostenansatz hat Ihr Sohn nur den Rechsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 62 OWiG.
"Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den [...] Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig."

Gebühren und Auslagen können auch nachträglich noch (mehrfach) aber nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem der Bußgeldbescheid mit den Kosten erlassen wurde, angepasst werden (§ 20 S. 1 GKG).
"Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der [...] Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) [...] mitgeteilt worden ist."

Einer erneuten Zahlung kann nur entgangen werden, wenn die Auslagen in der Höhe nicht entstanden sind.

Wenn die Forderung korrekt ist, weil die Kosten (für den TÜV) so angefallen sind, ist eine Zahlung erforderlich.


Sie können Sie aber erst einmal an die Behörde wenden und um Erläuterung bitten.
Idealerweise lassen Sie mit den Bußgeldbescheid und die Zahlungsaufforderung zukommen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2025 | 21:28

Leider sind Sie nicht auf den fehlenden Rechtsbehelfbescheid eingegangen. Ist deshalb dieser Bescheid formel anfechtbar? Besonders auffällig ist für mich die kurze Frist von nur 7 Tagen, die mir zur Stellungnahme oder Zahlung eingeräumt wurde. Diese Frist erscheint mir äußerst knapp und entspricht nicht den üblichen Verfahrensfristen, was es mir erschwert, angemessen auf die Forderungen zu reagieren. Insgesamt erscheint mir der Ablauf mit der falschen Summe im ersten Ordnungswidrigkeitenbescheid, dem fehlenden Rechtsbehelf und der geringen Fristsetzung äußerst fragwürdig. Was kann ich gegen den fehlenden Rechtsbehelf und der geringen Fristsetzung unternehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2025 | 21:58

Sehr geehrer Ratsuchender,

die fehlende Rechtsbehelfsbelehung macht den korrigierten Kostenansatz nicht unwirksam. Es würde lediglich die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen. Dagegen können Sie nichts tun.

Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auslagen ist aber sowieso nicht fristgebunden.

Sie können um (Zahlungs)Fristverlängerung bitten. Ohne Zahlungsfrist wäre die Forderung sofort fällig.

Wenn Sie Zweifel am Ablauf des Ganzen haben, kann Ihr Sohn auch Akteneinsicht nehmen (lassen).

Es geht bei den Kosten nicht um den Bußgeldbescheid/ das Bußgeld, auch wenn im Bußgeldbescheid bereits Kosten ausgewiesen waren, sondern um die Kosten des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2025 | 22:09

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Kurz und knapp, ohne Geschwafel. Ich bin sehr zufrieden mit der Antwort, auch wenn ich mir etwas positiveres erhofft hatte.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Mai 2025
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