Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Vermutlich liegt keine Irrtum der Behörde vor, sondern eine Nachforderung irrtümlich zu niedrig angesetzer Kosten.
Gegen den Kostenansatz hat Ihr Sohn nur den Rechsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 62 OWiG.
"Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den [...] Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig."
Gebühren und Auslagen können auch nachträglich noch (mehrfach) aber nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem der Bußgeldbescheid mit den Kosten erlassen wurde, angepasst werden (§ 20 S. 1 GKG).
"Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der [...] Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) [...] mitgeteilt worden ist."
Einer erneuten Zahlung kann nur entgangen werden, wenn die Auslagen in der Höhe nicht entstanden sind.
Wenn die Forderung korrekt ist, weil die Kosten (für den TÜV) so angefallen sind, ist eine Zahlung erforderlich.
Sie können Sie aber erst einmal an die Behörde wenden und um Erläuterung bitten.
Idealerweise lassen Sie mit den Bußgeldbescheid und die Zahlungsaufforderung zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Leider sind Sie nicht auf den fehlenden Rechtsbehelfbescheid eingegangen. Ist deshalb dieser Bescheid formel anfechtbar? Besonders auffällig ist für mich die kurze Frist von nur 7 Tagen, die mir zur Stellungnahme oder Zahlung eingeräumt wurde. Diese Frist erscheint mir äußerst knapp und entspricht nicht den üblichen Verfahrensfristen, was es mir erschwert, angemessen auf die Forderungen zu reagieren. Insgesamt erscheint mir der Ablauf mit der falschen Summe im ersten Ordnungswidrigkeitenbescheid, dem fehlenden Rechtsbehelf und der geringen Fristsetzung äußerst fragwürdig. Was kann ich gegen den fehlenden Rechtsbehelf und der geringen Fristsetzung unternehmen?
Sehr geehrer Ratsuchender,
die fehlende Rechtsbehelfsbelehung macht den korrigierten Kostenansatz nicht unwirksam. Es würde lediglich die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen. Dagegen können Sie nichts tun.
Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auslagen ist aber sowieso nicht fristgebunden.
Sie können um (Zahlungs)Fristverlängerung bitten. Ohne Zahlungsfrist wäre die Forderung sofort fällig.
Wenn Sie Zweifel am Ablauf des Ganzen haben, kann Ihr Sohn auch Akteneinsicht nehmen (lassen).
Es geht bei den Kosten nicht um den Bußgeldbescheid/ das Bußgeld, auch wenn im Bußgeldbescheid bereits Kosten ausgewiesen waren, sondern um die Kosten des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt