Sehr geehrter Fragender,
das Veranstalten von Gewinnspielen ist in Deutschland ohne staatliche Genehmigung verboten!
Sollten Sie dennoch ein Glücksspiel veranstalten, kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.
Am 12.11.2009 entschied das VG Göttingen, 1 B 247/09
:
"Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel." Angewendete Normen: § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.
Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung zu untersagen.
In der Nähe von Oldenburg schritt in jüngster Zeit auch die Polizei Delmenhorst ein.
Dies ist von den Gewinnspielen (Fragen werden beantwortet, wie man das aus dem Fernsehen kennt) abzugrenzen. Bei Ihnen liegt - wie ich Ihre Schilderung verstanden habe - aber kein Gewinnspiel, sondern ein Glücksspiel vor, da nicht das Wissen (wie bei der Beantwortung eine Frage) im Vordergrund steht, sondern das Glück (anderenfalls müssten Sie in der Nachfrage näher vortragen).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: (Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03
):
"Ein Glücksspiel liegt nach der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 34, 171
; BGHSt 36, 74
; BGH NJW 2002, 2175
) dann vor, wenn nach den Spielbedingungen ein Einsatz zu erbringen ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt. Näher zu erörtern sind damit in diesem Zusammenhang die Abgrenzung eines Glücksspiels von einem Geschicklichkeitsspiel."
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Aber so weit ich informiert bin, ist es doch erlaubt, solange der Betrag 50cent nicht übersteigt? Ein Beispiel hier: betsson.tv Ein online Kasino mit maximalem Einsatz von 50 cent, Fragen müssen hier nicht beantwortet werden.
Aber mal abgesehen davon, sobald also eine Frage im Spiel ist, wäre es erlaubt?
Ich überlege mir quasi eine Frage, und für 50cent darf jeder daran teilnehmen. Und unter allen richtigen Antworten darf ich dann einen Preis verlosen?
Sehr geehrter Fragender,
Sie beziehen sich wahrscheinlich auf die Änderung des § 8a RStV, der in Anwendung des § 58 Abs. 4 RStV auch für weitere Gewinnspiele außerhalb der Rundfunkmedien gelten kann (z.B. Internet).
So hat das LG Köln, 7.4.2009, 33 O 45/09
(diesem folgend VG Düssledorf, 15,7,2009, 27 C 415/09) entschieden:
1. Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, stellt ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) dar, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.
2. Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfällt nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.
Daher kommt es ganz stark nach deren Auffassung darauf an, ob eine mehrmalige Teilnahme möglich ist oder nicht.
Bevor Sie so etwas planen, würde ich Ihnen ganz dringend raten, dies rechtlich überprüfen zu lassen, da - wie bereits beschrieben -eine Strafbarkeit drohen kann und es auf die kleinste Formulierung ankommt!
Viele Grüße Dr. C. Seiter