Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Idee klingt zwar verlockend und absolut verständlich, wäre aber rechtlich nicht umsetzbar.
Verbraucherschutzvorschriften werden meist nicht umsonst als eine Art „heilige Kuh des Gesetzgebers" betrachtet.
Der Schutz des Verbrauchers soll gerade durch das Widerrufsrecht gewahrt sein und diesem eben ermöglichen die Sache so zu prüfen, als wenn er diese in einem Geschäft kaufen würde. In einem Geschäft könnte der Verbraucher die Sache anschauen, ausprobieren und auch die Qualität erfassen. All dies kann er aber bei einem Fernabsatzgeschäft nicht.
Über die manchmal uferlose Reichweite des Widerrufsrechts kann man trefflich streiten und ist ein generelles Problem für Händler/Verkäufer/Unternehmer (z.B. bei Retouren oder als Androhung für einen Rabatt).
Maßgeblich sind bei Fernabsatzgeschäften die §§ 312g (i.V.m. 312 c) BGB. Nach Absatz 1 des § 312g BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nr. 1a) BGB wiederum beginnt die 14- tägige Widerrufsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf (wenn alle Förmlichkeiten eingehalten worden sind) erst, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat.
Dies sind im Endeffekt die maßgeblichen Vorschriften, welche den Verbraucher bei einem Fernabsatz schützen soll.
§ 312k BGB bestimmt dann in Absatz 1, dass von den Vorschriften dieses Untertitels (also dem Recht auf Widerruf), soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden darf. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Die von Ihnen geäußerte Gestaltung wäre ja gerade eine Umgehung des Widerrufsrechts und dürfte daher nicht möglich sein.
Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.
Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe zur Durchsetzung/oder Abwehr Ihrer Ansprüche benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt
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