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Online-Handel: Für Preorderartikel statt Vorbestellungen Zertifikate verkaufen

| 1. März 2022 14:29 |
Preis: 55,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Vestweber

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schildere kurz die Situation - in meinem Online-Shop verkaufe ich zu 90% Vorbestellerartikel, da nun mal die Natur der Dinge so ist. Das Erscheinungsdatum ist oftmals mehrere Monate in der Ferne, manchmal sogar ein Jahr und weiter.

Da die Artikel recht teuer sind (im Schnitt zwischen 1000€ und 4500€), kaufe ich sehr viele nur dann in China ein, wenn die entsprechende Vorbestellung eingegangen ist. Den Gewinn versuche ich wieder in den Umlauf zu bringen und weitere Artikel einzukaufen. Jede plötzliche Stornierung ist also ein kleiner Schlag für mich, mehrere auf einmal ist ein großer Schlag, da die chinesischen Händler keine Rückgaben akzeptieren.

Klar, können machmal Umstände hart sein, die Lebenslage sich ändern, aber die meisten Kunden stornieren lediglich, weil sie es sich anders überlegt haben.

Da ich laut Gesetz jederzeit bis zur Warenauslieferung und 14 Tage danach das Widerrufsrecht gewähren muss hatte ich folgende Idee - kann statt der Ware ein Zertifikat oder ein Gutschein für einen kostenlosen Umtausch des Zertifikats in die Ware verkauft werden? Die Zertifikate könnte ich dann sofort bei Bestelleingang drucken und verschicken. Jeder Kunde hätte dann zwar weiterhin die 14 Tage Rückgabefrist, allerdings wäre ich vor diesen "anders überlegt" nach 6 Monaten geschützt.

Wäre das legal?

Danke im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:



Die Idee klingt zwar verlockend und absolut verständlich, wäre aber rechtlich nicht umsetzbar.


Verbraucherschutzvorschriften werden meist nicht umsonst als eine Art „heilige Kuh des Gesetzgebers" betrachtet.


Der Schutz des Verbrauchers soll gerade durch das Widerrufsrecht gewahrt sein und diesem eben ermöglichen die Sache so zu prüfen, als wenn er diese in einem Geschäft kaufen würde. In einem Geschäft könnte der Verbraucher die Sache anschauen, ausprobieren und auch die Qualität erfassen. All dies kann er aber bei einem Fernabsatzgeschäft nicht.

Über die manchmal uferlose Reichweite des Widerrufsrechts kann man trefflich streiten und ist ein generelles Problem für Händler/Verkäufer/Unternehmer (z.B. bei Retouren oder als Androhung für einen Rabatt).



Maßgeblich sind bei Fernabsatzgeschäften die §§ 312g (i.V.m. 312 c) BGB. Nach Absatz 1 des § 312g BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.


Nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nr. 1a) BGB wiederum beginnt die 14- tägige Widerrufsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf (wenn alle Förmlichkeiten eingehalten worden sind) erst, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat.


Dies sind im Endeffekt die maßgeblichen Vorschriften, welche den Verbraucher bei einem Fernabsatz schützen soll.


§ 312k BGB bestimmt dann in Absatz 1, dass von den Vorschriften dieses Untertitels (also dem Recht auf Widerruf), soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden darf. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Die von Ihnen geäußerte Gestaltung wäre ja gerade eine Umgehung des Widerrufsrechts und dürfte daher nicht möglich sein.



Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.

Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe zur Durchsetzung/oder Abwehr Ihrer Ansprüche benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Vestweber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. März 2022 | 19:39

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