sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Sie sind verpflichtet,dem Arbeitgeber(=hier LBV) Ihren Wiedereintritt in die Kirche mitzuteilen.
Diese Auskunftspflicht(= §3
259,666,675 Bürgerliches Gesetzbuch)
ergibt sich als sogenannte Nebenpflicht aus dem bestehenden Dienstverhältnis mit der LBV.
Bei Nichtmitteilung machen Sie sich gegenüber der LBV schadensersatzpflichtig,soweit diese die Kirchensteuerbeiträge nachentrichten müsste(z.B. dann ,wenn das Finanzamt von Ihrem Wiedereintritt erfährt.
Dies zu Ihrer INformation.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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