Mein Praxispartner und ich haben ein Bild mit einem buddhistischen Symbol als zentralem Motiv erworben. Dieses Motiv möchten wir gern auch als Logo verwenden. Die Malerin will uns dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung stellen.
Meine Frage ist, ob sie dazu berechtigt ist, da sie doch das Bild an uns verkauft hat und das Symbol selbst sicherlich Allgemeingut ist.
Vielen Dank im Voraus,
Sie haben zwar das Bild erworben, dennoch wird das Werk der Malerin urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtlichen Schutz genießen grundsätzliche "Werke". Darunter sind persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen. Auch wenn das Motiv allgemein bekannt und auch sonst zugänglich ist, führt es nicht dazu, den urheberrechtlichen Schutz zu verneinen. Es reicht, auch wenn ein bekanntes Symbol verwendet wird, ein gewisses Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit. Diese ist durch die Malerin in ihrem Bild umgesetzt worden.
Demgemäß besteht die Forderung der Malerin zu Recht, da dieser das Urheberrecht an diesem Bild zusteht.