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Notarielle Entwurfsgebühr ohne Auftrag - ist das rechtens?

27. Oktober 2019 13:04 |
Preis: 52,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Jahr 2015 haben meine Ehefrau und ich bei einem Notar in Koblenz einen gemeinsamen Erbvertrag unterschrieben und beglaubigen lassen.
Der Vertragstext wurde seinerzeit durch diesen Notar entworfen.

Wegen familiärer Probleme beabsichtigten wir vor kurzem eine Textpassage dieses Vertrages zu ändern. Auf eine entsprechende Formulierung des Textes hatten wir uns familienintern bereits geeinigt.
Um Informationen zu einem möglichen Unterzeichnungstermin zu erhalten richteten wir folgendes Schreiben an den o.g. Notar:


Sehr geehrter Herr xxxxx,

in unserem Erbvertrag vom 23. April 2015 haben wir in Abschnitt III die Erbfolge nach dem Längstlebenden geregelt.

Wir möchten diesen Passus wie folgt ändern:

Erbe des Längstlebenden ist unser Sohn

xxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxx, wohnhaft in
xxxxxxxxxxxxx
Wir ordnen an,
dass unser Sohn xxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxxxxxx,
letzte hier bekannte Anschrift: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
sowie seine Abkömmlinge von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

Bitte informieren Sie uns, wann der entsprechend geänderte Vertrag von uns unterzeichnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

- -

Nach einigen Tagen erhielten wir von diesem Notar einen kompletten Vertragsentwurf – basierend auf unserem Erbvertrag aus 2015. Der o.a. Passus war durch den Notar geändert, aber nicht wie von uns vorgegeben sondern mit einer eigenen Formulierung. Der übrige Vertragstext aus 2015 war unverändert; so sollte es schließlich auch sein.

Es war zu keiner Zeit die Erstellung und Übersendung eines Entwurfes beauftragt – warum auch?

Aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse möchten wir inzwischen von einer Änderung des Vertrages absehen.

Der Notar verlangt für seinen „Entwurf" jetzt eine Gebühr von über 800,00 EUR.

Ist diese Forderung berechtigt?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

27. Oktober 2019 | 13:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn sie den oben zitierten Text so an den Notar geschrieben haben, dann wurde von Ihnen leider ein Auftrag zur Erstellung des Vertragsentwurfes erteilt. Die Schriftform ist dafür nicht vorgesehen, ein solcher Auftrag kann auf allen Kommunikationswegen zustande kommen.

Es ist auch nicht Voraussetzung, dass man ausdrücklich von "Auftrag erteilen" spricht oder vergleichbare Begriffe verwendet. Lediglich der Auftragswunsch muss deutlich aus dem Text hervorgehen und dies ist hier der Fall.

Um eine Stelle im Erbvertrag auf Änderung zu prüfen, muss der Notar zwangsläufig sich den kompletten Vertrag ansehen, damit dieser widerspruchsfrei ist. Es ist dabei ohne Belang, wie groß der Aufwand des Notars ist. Ob dieser nur einen Satz ändert oder den ganzen Vertrag oder sogar Ihren Vorschlag übernimmt, ergibt dieselbe Notargebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Dies ist leider gesetzlich so geregelt. Der Notar ist auch nicht verpflichtet vorab über die Kosten zu informieren, da sich diese aus dem Gesetz ergeben. Wenn man fair ist, informiert man natürlich den Mandanten vorab darüber, aber gesetzlich verpflichtend ist dies leider nicht. Um dies zu umgehen, hätten Sie bereits den komplett geänderten Vertrag dem Notar zusenden müssen und um Beurkundungstermin bitten müssen. Dies ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

Eventuell sieht der Notar aus Kulanz von der Gebühr ab, wenn Sie mitteilen, dass Sie ausdrücklich keinen neuen Entwurf wollten, sondern nur die Beurkundung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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