Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn sie den oben zitierten Text so an den Notar geschrieben haben, dann wurde von Ihnen leider ein Auftrag zur Erstellung des Vertragsentwurfes erteilt. Die Schriftform ist dafür nicht vorgesehen, ein solcher Auftrag kann auf allen Kommunikationswegen zustande kommen.
Es ist auch nicht Voraussetzung, dass man ausdrücklich von "Auftrag erteilen" spricht oder vergleichbare Begriffe verwendet. Lediglich der Auftragswunsch muss deutlich aus dem Text hervorgehen und dies ist hier der Fall.
Um eine Stelle im Erbvertrag auf Änderung zu prüfen, muss der Notar zwangsläufig sich den kompletten Vertrag ansehen, damit dieser widerspruchsfrei ist. Es ist dabei ohne Belang, wie groß der Aufwand des Notars ist. Ob dieser nur einen Satz ändert oder den ganzen Vertrag oder sogar Ihren Vorschlag übernimmt, ergibt dieselbe Notargebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Dies ist leider gesetzlich so geregelt. Der Notar ist auch nicht verpflichtet vorab über die Kosten zu informieren, da sich diese aus dem Gesetz ergeben. Wenn man fair ist, informiert man natürlich den Mandanten vorab darüber, aber gesetzlich verpflichtend ist dies leider nicht. Um dies zu umgehen, hätten Sie bereits den komplett geänderten Vertrag dem Notar zusenden müssen und um Beurkundungstermin bitten müssen. Dies ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
Eventuell sieht der Notar aus Kulanz von der Gebühr ab, wenn Sie mitteilen, dass Sie ausdrücklich keinen neuen Entwurf wollten, sondern nur die Beurkundung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
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