ich habe vor ca. 3 Jahren die Immobilie meines leiblichen Vaters und seiner Frau (meiner Stiefmutter) erworben.
Beide erhielten dementsprechend ein Nießbrauchrecht.
Für beide habe ich gleichzeitig eine komplette Vorsorgevollmacht, falls beide nicht mehr geschäftstüchtig wären.
Meine Stiefmutter ist nun seit kurzem an Demenz erkrankt.
Meine Frage :
Vorausgesetzt mein Vater verstirbt vor meiner Stiefmutter und ich erhalte die Vormundschaft durch Erkrankung meiner Stiefmutter.
Habe ich die Möglichkeit vorzeitig als Vormund meine Stiefmutter als Nießbrauchnehmer notariell zu befreien, da ich ja selbst Nießbrauchgeber bin???
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist möglich, wenn Sie der Betreuer sind die Löschung des Nießbrauchrechts zu betreiben.,
Die Löschung des Nießbrauchsrechts muss nach § 1908i Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1821 Nr. 1 BGB aber vom Vormundschaftsgericht bewilligt werden.
Wenn Sie eine Vollmacht von Ihrer Stiefmutter erhalten, dann müsste diese sich auch auf Grundstücksgeschäfte beziehen und zur Wirksamkeit für Grundstücksgeschäfte auch notariell beurkundet sein. In Ihrem Fall müssten Sie außerdem auch eine Vollmacht erhalten mit der Sie nach § 181 BGB dazu ermächtigt werden mit sich selbst die Vereinbarung über die Aufgabe des Nießbrauchsrecht zu treffen.
Es ist also grundsätzlich möglich, dass Sie selbst die Löschung des Nießbrauchrechts betreiben können, wenn Sie entweder als Betreuer bestellt werden oder eine umfassende, formwirksame Vollmacht mit einer Befreiung vom Verbot des Insicht-Geschäftes haben.