Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wird die Polizeiakte im Rahmen der Bearbeitung meines Niederlassungserlaubnisantreages an die Ausländerbehörde geschickt?
Von der Einbürgerungsbehörde dürfen lediglich rechtskräftige Verurteilungen berücksichtigt werden. Da das Verfahren eingestellt worden war, darf diese Verfehlung auch nicht berücksichtigt werden. Dies dürfte auch der Einbürgerungsbehörde klar sein, weshalb wohl auch keine Akte angefordert wird.
2. Kann der für meinen Antrag zuständige Beamte Einsicht auf die Polizeiakte werfen oder gar von der oben geschilderten Tatsache erfahren?
Das Einstellungsvermerk befindet sich lediglich bei der Staatsanwaltschaft. Wie Sie zutreffend selbst erkannt haben, ist dieser weder im Führungszeugnis, noch im BZR eingetragen. Da die Prüfung allerdings Ihre komplette strafrechtliche Unbescholtenheit voraussetzt, gehe ich davon aus, dass auf Anfrage der Behörde hin, die StA ihr diese Informationen herausgeben wird. Sie haben bei der Antragstellung auf die Einbürgerung in solche Maßnahmen eingewilligt und eine Unterschrift geleistet. Ebenfalls kann die Einbürgerungsbehörde die Akteneinsicht vornehmen. Da es sich bei Ihnen um eine geringfügige Verfehlung handelt, wird die Akte erfahrungsgemäß nicht angefordert.
3. Und wann wird dieses Verfahren endgültig getilgt?
Tilgung ist das falsche Wort. Der Vermerk wird lediglich bei der StA gespeichert. Der Zweck ist, falls Sie mit einem vergleichbaren Delikt strafrechtlich in Erscheinung treten sollten, können Sie nicht mit einer erneuten Einstellung rechnen. In der Regel werden solche Einstellungen nach 3 Jahren nicht mehr berücksichtigt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich meinte nicht, ob dieses Verfahren berücksichtigt wird oder nicht, sondern viel mehr ob die Beamten davon erfahren werden und die Einstellung des StA sehen werden. mir ist es nämlich bekannt, dass das Verfahren wegen der Einstellung nicht berücksichtigt wird.
"gehe ich davon aus, dass auf Anfrage der Behörde hin, die StA ihr diese Informationen herausgeben wird"
genau das ist meine Frage: wird die behörde die Akte sehen und anfordern? und falls ja, ist das gleiche zu erwarten wenn ich statt Niederlassungserlaubnis eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantage ? ich meine wird auch in dem Fall die Akte und Entscheidung des StA gesichtet?
Vielen Dank
Sehr geerter Fragesteller,
ich habe soeben gemerkt, dass ich fälschlicherweise von einer Einbürgerung ausgegangen bin. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Bei einer Niederlassungserlaubnis werden die Akten nicht gesichtet. Es wird lediglich das Führungszeugnis verlangt. Da eine Einstellung nicht eingetragen wird, ist auch Ihr Führungszeugnis "sauber". Es erfolgt lediglich eine Anfrage an die StA, ob ewaige Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig sind. Weitergehende Ermittlungen werden nicht angestellt. Falls Sie noch eine Rückfrage haben, können Sie diese kostenlos per E-Mail stellen, da ich faktisch Ihre Nachfrage durch meine erste Antwort vereitelt habe.
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik