Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass diese Antwort keine abschließende juristische Prüfung, sondern lediglich eine erste Einschätzung der Problematik und ihrer rechtlichen Bewertung darstellt.
Das maßgebliche Gesetz definiert in § 7 Absatz 1 Satz 2 LNRSchutzG BaWü den Gaststättenbegriff wie folgt:
"Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke
oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personen zugänglich ist und den Vorschriften
des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1998 (BGBl. I S. 3419
) unterliegt."
Wie Sie die praktische Handhabung schildern, spielt sich der "Verkauf" der quasi mitgebrachten Getränke in Eigenregie ab; Zutritt haben nur die Mitglieder; es gibt keinen typischen Gaststättenbetrieb, bei dem ein Wirt Speisen und/oder Getränke verkauft.
Damit dürfte hier der Charakter eines geschlossenen geselligen Beisammenseins vorliegen, die das Ganze (noch) nicht zu einem Gaststättenbetrieb werden lässt.
Richtig ist zwar, dass Vereinstgaststätten im Merkblatt zum LNRSchG ausdrücklich in das Verbot mit aufgenommen werden. Maßgebliches Kriterium ist dabei die Zugänglichkeit. Diese
ist bereits dann gegeben, wenn es sich um einen sog.
offenen Verein handelt, d.h. ein Wechsel der
Mitglieder jederzeit möglich ist. Dieser fliegende Wechsel ist in Ihrem Verein jedoch nicht möglich.
Ich würde daher der Fraktion der Contra-Stimmer angehören.
Wie letztlich aber ein Gericht entscheiden würde, ist nicht abzuschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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