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Nichtabnahmeentschädigung trotz Widerruf?

2. November 2021 12:33 |
Preis: 35,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Frühjahr 2019 Schloss ich 2 Darlehensverträge ab.
Einen Darlehensvertrag mit meiner Hausbank, welche die Zwischenfinanzierung, für meinen Hausbau Finanzieren sollte, und einen Vertrag mit der Bausparkasse, welche wiederum, diese Zwischenfinanzierung bei der Hausbank, nach Fertigstellung des Hauses Ablösen sollte. Dazu kam es jedoch nicht. Da ich, von dem Bauunternehmer Offensichtlich hinters Licht geführt wurde. Inzwischen ist der Werkvertrag mit Ihm gekündigt, und die Sache liegt bereits dem Anwalt und dem Gericht vor. Bei meiner Hausbank, habe ich bereits gut die Hälfte des Kredites Abgerufen, und zahle diesen bereits zurück.
Da eine Fertigstellung des Hauses derzeit für mich finanziell nicht tragbar ist, habe ich der Bausparkasse Gebeten, diesen Darlehensvertrag Rückabzuwickeln. Die Bausparkasse hingegen Verlangt nun von mir Eine Nichtabnahmeentschädigung, so wie Bereitstellungszinsen zu zahlen. In meinem Vertrag mit der Bausparkasse, steht geschrieben, unter Bereitstellung und Nichtabnahme " Für den Fall der Nichtabnahme Kann die Bausparkasse, nach Vorheriger Abnahmeaufforderung, für den nicht abgenommenen Teil des Vorausdarlehens Zusätzlich den ihr hierfür entstandenen Schaden geltend machen ( Nichtabnahmeentschädigung)"
Wie diese Nichtabnahmeentschädigung Jedoch berechnet wird Ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Laut meinen Informationen So wie laut § 502 BGB und § 495 BGB Absatz 4 Müssen solche Kosten Im Vertrag Aufgeschlüsselt seien. Des Weiteren Steht in dem Vertrag mit der Bausparkasse Unter dem § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen Wahl Zahlung und Bereitstellungszinsen Unterabsatz 3: „Soweit der Bau Sparer die Verzögerung der Auszahlung des Bauspardarlehens nicht zu verantworten hat, werden keine Bereitstellungszinsen berechnet."
Auf diesen § sprach ich die Bausparkasse an.
Diese hingegen schrieb mir dazu: „Der von ihnen genannte § 6 Abs. 3 der allgemein Bedingungen für Bausparverträge findet in ihrem Fall keine Anwendung, da sich dieser auf bausparguthaben und Bausparverträge bezieht. … Die von uns angewandte Methode zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entspricht den Forderungen der einschlägigen BGH-Urteile"
Auch hier wieder keine klare Aussage.
Zu guter letzt schreiben sie noch: „Den Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung vom xx.xx.2019 widerrufen wir."
Ich mag mich da auch Täuschen, Aber bedeutet ein Widerruf nicht Eine Rückabwicklung das Vertrags?
Und kann die Bausparkasse in diesem Fall Trotz ihres Widerrufs des Vertrags Noch einen Nichtabnahmeentschädigung sowie Bereitstellungszinsen von mir verlangen?


Einsatz editiert am 03.11.2021 14:40:38

4. November 2021 | 23:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf Ihren Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach meiner Auffassung haben Sie schlichtweg Recht.

Der Widerruf bedeutet, daß der Vertrag rückabgewickelt wird und seinen Bestand verliert, Frage 1.

Mit dem Verlust des Vertragsbestandes entfallen sämtliche vertragliche Nebenleistungen wie auch Schadenersatzansprüche der Gegenseite, Frage 2.

Halten Sie der Gegenseite diese Rechtslage entgegen. Nach meiner Auffassung werden Sie hier einen Anwalt
brauchen, da Sie bei Banken und Konsorten sonst kein Gehör finden.

Wenn ich Ihnen hierbei behilflich sein soll, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an meine Kanzlei.

( Ich habe die Frage mal angenommen, bevor diese hier unbeantwortet liegen bleibt ).

Gelöst werden kann Ihre Sache aber wohl ohne Anwalt nicht, worauf ich vorsichtig hinweisen möchte.

MFG
Fricke
RA


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