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Nicht gelieferte Ware.

| 8. September 2006 10:48 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag.
Am 31.03.2006 habe ich bei einer Grosshandelfirma Waren im Wert von 394,40€ bestellt.Nach einer Bestellbestätigung habe ich gleich den Betrag überwiesen(alle Kopien vorhanden).
Die Ware kommt nicht.
Nach einiger Zeit setze ich mich mitdieser Firma in Verbindung.Es wurde mor telefonisch sowie per email gesagt,dass die Ware sich in Versand befindet.
Die Ware kommt nicht.
Dann wurde mir mit geteilt, dass die Ware nicht mehr zu verfügbar steht.kommt aber später.
Die Ware kommt aber doch nicht.
Ich habe Geldrückzahlung gefordert.
Das Geld kommt nicht.
Im Mai habe ich eine Inkassobüro eingeschaltet.Trotz allem Mahnungen-keine Reaktion. Am 29.07.2006 war Abschluss vorgerichtlich.Abschlussgrund: Vorgerichtlich nicht zu realisieren.
Im August habe ich telefonisch und email für diesen Betrag um vielleicht doch andere Ware gefragt. Die verantforliche Frau wollte sich unbedingtbei mir mit einem Angebot melden.
Bis heute keine Reaktion.
Höffliche Antworten habe ich aber nur telefonisch bekommen. Antworten auf emails-keine.
Dieser Firma geht weiter gut.
Meine Frage:Wie geht das überhaupt weiter? Soll ich vor Gericht gehen?
Oder gibt es andere möglichkeiten,dass ich mein Geld zurück bekomme?
Ich werde Dankbar für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüssen

8. September 2006 | 11:08

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihnen bleibt leider nur die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung.

Sie haben bisher alle Schritte eingeleitet, um Ihr Geld außergerichtlich zu bekommen. Da dieses aber offensichtlich gescheitert ist, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen.

Sie können Ihre Forderung zunächst mit einem beim Amtsgericht zu beantragenden Mahnbescheid geltend machen.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung sollten Sie daran denken, dass auch die Kosten des Inkassobüros als vorgerichtliche Kosten mit geltend gemacht werden.

Nur mit einem Titel vom Gericht haben Sie die Möglichkeit, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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