Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Vergleich ist, sofern er rechtskräftig und nicht etwa unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden ist, genau nach dem Wortlaut zu erfüllen.
Sollte der Vergleich also rechtskräftig sein, wovon ich ausgehe, haben Sie eine schlechte Position; denn die Unmöglichkeit des Vergleiches müsste dann von Ihnen nicht nur nachgewiesen (ggfs. durch Gutachten) werden, sondern Sie müssten dann diesen Vergleich auch noch wiederum mit gerichtlicher Hilfe anfechten und dabei dann auch ggfs. die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (die möglich wäre) anzustreben.
Denn die Nachbarin ist nach einem rechtskräftigen Vergleich nicht verpflichtet, von dem Vergleich abzuweichen und Ihre Gegenvorschläge zu akzeptieren, sondern könnte vielmehr den Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (so vernünftig die von Ihnen vorgeschlagene Lösung auch eigentlich wäre).
So bleibt Ihnen dann praktisch nur noch der Weg offen, den Vergleich nun - sofern nicht doch eine für beide Seiten annehmbare Lösung einvernehmlich gefunden werden kann - mit gerichtlicher Hilfe aufzuheben, wobei es durchaus möglich ist, auch nur einen Teil anzufechten.
Da hierzu die Einsicht in den gesamten Rechtsstreit und auch den genauen Wortlaut des Vergleiches, um das weitere Vergehen abzuklären, was in diesem Forum so nicht möglich ist. Daher sollten Sie möglichst schnell einen Rechtsanwalt beauftragen, um die nächsten Schritte zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag Frau True- Bohle, vielen Dank für Ihre Antwort. Kann ich die Teilanfechtung des Vergleiches wg. Unmöglichkeit gleich vornehmen, oder muß ich warten, bis die Nachbarin in die Zwangsvollstreckung geht. Wo fechte ich den Vergleich an? Vor der Kammer vor der er geschlossen wurde?
Vielen Dank im Voraus
Sie brauchen nicht auf die Vollstreckung warten, sondern können (und sollten) den Vergleich sofort anfechten.
Dieses hat in der Tat vor der Kammer zu erfolgen.