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Neufestsetzung Ruhegehalt zu meinem Nachteil

7. August 2012 11:49 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Ich wurde zum 01.02.12 auf eigenen Antrag (Land Niedersachsen) pensioniert. Die Pensionsberechnung erfolgte am 17.01.12. Darin entdeckte ich einen Fehler (Studienzeit + Beginn der Tätigkeit zunächst im Angestelltenverhältnis), wies den zuständigen Sachbearbeiter darauf schriftlich hin, war aber in dem Glauben, dass dies unerheblich sei bzw. eher ein Vorteil für die Pensionsberechnung.
Mit Bescheid vom 02.08.12 erhielt ich jetzt eine Neuberechnung zu meinem Nachteil (1,9 % weniger Ruhegehaltsanspruch).

Mit Wirkung zum 01.09.12 soll dieser Bescheid Anwendung finden, also nicht rückwirkend.

Frage: Ist dieses Verfahren rechtlich einwandfrei, soll ich Widerspruch einlegen?

-- Einsatz geändert am 07.08.2012 13:46:11

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Ob sich die Studienzeiten und Ihre Zeiten als Angestellte tatsächlich negativ auf die Bezüge auswirken können, kann ohne die konkrete Durchsicht der Unterlagen leider nicht beantwortet werden.

Dies ist aber typischerweise dann der Fall, wenn Ihnen für solche Zeiten gleichzeitig Rentenansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung zustehen und Sie daher neben den Ruhestandsbezügen auch Rente erhalten. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber eine Verrechnung vorgesehen.

Dass die Kürzung Ihrer Bezüge erst ab dem 01.09.2012 erfolgen soll, ist nicht zu beanstanden, denn somit wird Ihr Vertrauen in die vorherigen Bezügemitteilungen entsprechend berücksichtigt und Rückzahlungen an das Land werden vermieden. Dies wäre also als solches nicht zu beanstanden.

Wenn Sie die Neuberechnung inhaltlich für fehlerhaft halten, ist es empfehlenswert fristwahrend Widerspruch einzulegen (§ 105 NBG) und dann nach einer Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakt die Erfolgsaussichten des Widerspruchs konkret zu prüfen. Häufig bieten die Gewerkschaften an, die Berechnungen des Dienstherrn rechnerisch zu überprüfen.

Für den Moment hoffe ich, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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