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Neufahrzeugübergabe

| 12. September 2023 17:52 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Neufahrzeug gekauft und auch schon komplett bezahlt. Die Fahrzeugpapiere wurde mir bereits ausgehändigt und das Fahrzeug ist auch schon zugelassen.

Mein Fahrzeug wird am Freitag angeliefert vom Autotransporter. Der Händler meinte ich könne mein Fahrzeug erst in zwei Wochen abholen, da es noch aufbereitet werden muss und auf Schäden kontrolliert werden muss. Da er leider kein Personal dazu hat, kann er es nicht sofort ausliefern.

Ich sagte es ist mein Fahrzeug bezahlt und mein Eigentum und sie sollten es vom Transporter herunter bringen und mich sofort informieren. Ich werde das Fahrzeug dann auf Schäden kontrollieren und verzichte auf eine Aufbereitung. Der Händler meinte dazu, dass so etwas nicht geht und das Fahrzeug zwar mein Eigentum, ist aber noch nicht freigegeben Und es in seiner Obhut liegt, ob er das Fahrzeug ausliefern kann oder nicht.

12. September 2023 | 19:03

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs haben Sie im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Dass der Händler bei einem Neufahrzeug noch einmal das Fahrzeug überprüfen möchte ist grundsätzlich zulässig. Soweit Sie aber kein fixes Datum für die Übergabe vereinbart haben besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt.

Auch wenn Sie die Fahrzeugpapiere bereits haben findet der Eigentums- und Gefahrübergang in Ihrer Konstellation erst mit der Übergabe des Fahrzeugs statt. Da damit für den Händler auch rechtliche Risiken verbunden sind, darf er auf jeden Fall eine angemessene Zeit beanspruchen, das Fahrzeug zu prüfen.

Etwas anders gilt nur dann, wenn eine Übergabe zu einem bestimmten Tag garantiert worden ist.

Es tut mir leid, dass ich keine günstiger Antwort für Sie habe.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Bewertung des Fragestellers 12. September 2023 | 19:58

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