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Neubauwohnung Elektroinstallation vor Anschaffungsdatum

21. Oktober 2024 09:16 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


10:10

Ich habe in 2021 eine Neubauwohnung vom Bauträger gekauft. Der Anschaffungszeitpunkt (Übergang Besitz, Nutzen, Lasten) war der 1.11.2023. Im Zeitraum vom 1.1.2023 bis 1.11.2023 wurden noch zusätzliche, von mir in Auftrag gegebene, Elektroinstallationen (Verlegung Kabel für die Datendosen, zusätzliche Steckdosen) durchgeführt. Die zusätzlichen Kosten hierfür lagen bei ca. EUR 800. Besteht eine Möglichkeit die Kosten ab dem 1.1.2023 steuerlich geltend zu machen (z.B. als Werbungskosten oder Abschreibung) ?

21. Oktober 2024 | 09:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie können diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie die Wohnung vermieten.

Wenn Sie die Wohnung privat nutzen, ist ein Ansatz nicht möglich, da es sich um einen Neubau handelt. Beim BFH liegt allerdings ein Revisionsverfahren (Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. VI R 53/17). Daher könnten Sie die Kosten ansetzen und falls das Finanzamt die Kosten nicht akzeptiert, Einspruch einlegen und auf das Verfahren verweisen, in dem angegebenen Verfahren hat das Finanzamt ohne Urteil die Kosten dennoch akzeptiert.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2024 | 09:55

Vielen Dank. Ab welchem Zeitpunkt (Monat) kann ich die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ansetzen ? Die Leistungserbringung war im Zeitraum 1.1.2023 bis 1.11.2023.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2024 | 10:10

Sehr geehrter Fragesteller,

hier können Sie den Zahlungszeitpunkt als Zeitpunkt wählen, da grundsätzlich das Zufluss-/Abflussprinzip gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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