Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Nachbau Produkt
Nach Ihren Angaben ist das Produkt nicht in irgendeiner Form geschützt und enthält auch keine geschützten Bestandteile. Deshalb können Sie grundsätzlich das Produkt so oder so ähnlich "nachbauen" und ebenfalls verkaufen. Es bietet sich wahrscheinlich an, dass Sie die Zusammensetzung geringfügig verändern und das als Unterscheidungs- und Alleinstellungsmerkmal gegenüber dem anderen Produkt in der Vermarktung darstellen oder dass Sie zumindest die Zutaten einwenig variieren. Aber generell können Sie die Zusammensetzung kopieren, wenn dabei keine Schutzrechte verletzt werden. Das ist aber nach Ihren Angaben nicht der Fall bzw. das müssen Sie noch einmal für das konkrete Produkt und dessen Bestandteile überprüfen. Wenn nur der Name geschützt ist, dann bezieht sich dieser Schutz aber nicht auf die Zusammensetzung des Produktes.
2. Nachbau Vertrieb
Die Vertriebsstruktur selbst können Sie auf jeden Fall unproblematisch nachbauen. Sie sollten dabei darauf achten, dass Sie keine evtl. geschützten Funktionsbezeichnungen für Ihre Strukturen und Mitarbeiter verwenden.
3. Abwerbung Mitarbeiter
Ob eine Abwerbung von Mitarbeitern zulässig ist hängt von der vertraglichen Regelung Ihrer Freundin und der anderen Mitarbeiter im Einzelfall ab. Normalerweise gibt es kein allgemeines Verbot der Abwerbung von Mitarbeitern. Allerdings kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehme nach § 74 HGB
vereinbart werden. Das ist aber nur dann wirksam, wenn für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung bezahlt wird. Damit wäre aber nur das Tätigwerden der jeweiligen Personen in der gleichen Branche erfasst.
Wenn ein solches Verbot nicht besteht, dann kann ein Angestellter grundsätzlich auch seine ehemaligen Kollegen abwerben, solange das nicht auf wettbewerbswidrige Art und Weise erfolgt. Das bedeutet vor allem, dass Sie die Mitarbeiter abwerben dürfen um Ihr eigenes Unternehmen zu fördern, aber nicht mit der Zielsetzung den Wettbewerber zu hindern. Sie dürfen dazu auch grundsätzlich keine Daten und Informationen verwenden, die während der Tätigkeit für den Wettbewerber zugänglich gemacht worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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