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Narbe im Gesicht nach Schlag mit Stock

24. April 2007 21:10 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Meinem Sohn wurde von einem anderen Kind ein Stock ins Gesicht unterhalb des Auges (Jochbein)geschlagen. Es entstand eine tiefe stark blutende Platzwunde (ca 3cm). Ein Stück Fleisch hat sich gelöst und ist vor Ort liegen geblieben. Beim anschließenden Aufenthalt im Krankenhaus konnte die Wunde aufgrund ihrer Struktur (viele Risse)nicht genäht werden. Sie wurde gereinigt und mit Strips verschlossen. Bei einem erneuten Arztbesuch wurde dann das Plaster entfernt. Nun, nach 15 Tagen, hat sich ein ganz schöner Huckel gebildet. Es wird wohl für immer eine Narbe zurückbleiben. Da die Eltern des Schädigers eine Haftpflichtversicherung haben ist nun die Frage:

In welcher Höhe kann ich Schadenersatz geltend machen ?

Der Schadenersatz setzt sich für mich als Laie folgendermaßen zusammen:
km-Geld für 2x zum Arzt
Zeit für Arztbesuche
Schmerzensgeld
(Höhe des Schmerzensgeldes ist Bestandteil meiner Frage)
Schadenersatz
(Ich dachte an den Kostenvoranschlag eine Chirurgen zur Beseitigung der Narbe. Problem:Es würde ja trotzdem eine andere Narbe bleiben und er hätte erneut Schmerzen. Alternativlösung: vergleichbare Schäden. Weiteren Schadenersatz wie den merkantilen Minderwert am Arbeitsmarkt durch die Entstellung kann ich nicht beziffern... )
Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden, soweit sie auf diese Verletzung zurückzuführen sind.
Achtung!
Bitte nur antworten, wenn die Antwort einen konkreten in EUR bezifferten Vorschlag zur Vorlage bei der Haftpflichtversicherung enthält. Sonst nützt mir die Antwort nichts. Es wäre gut, wenn sich die Antwort vergleichend auf ähnliche Fälle beziehen würde.

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst weise ich darauf hin, dass den Kollegen zuzustimmen ist. Ich rate allerdings in der Angelegeneheit ohnehin zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer bzw. der Interessen Ihres verletzten Sohnes gegenüber der Haftpflichtversicherung, da ich Ihnen im Folgenden allenfalls eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen kann:

Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schadensersatzhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Schmerzen grundsätzlich nicht in Geld ausgleichen lassen.

Als Orientierungshilfe dienen allerdings auf Enscheidungssammlungen beruhende Schmerzensgeldtabellen. Hier einige Entscheidungen:

( 1 ) Faustschlag mit der Folge einer verbleibenden Narbe am Auge bei einem Erwachsenen: 650,00 €uro / LG Gießen 09.06.1993 Az.: 1 S 281/92 Anmerkung: Dem Faustschlag ging ein Gerangel voraus, an dem der Verletzte nicht unbeteiligt war.

( 2 ) Bluterguss am seitlichen Rand der Augenbraue und Monokelhämatom durch herabfallende Teile einer Lampe bei einer Kosmetikbehandlung. Über der linken Augenbraue verblieb eine etwa 1 cm große Narbe.: 1000,00 €uro / AG Bremerhaven 12.01.1999 Az.: 51 C 1871/98 Anmerkung: Der Bluterguß musste chirurgisch entfernt werden.

( 3 ) 5 cm lange Platzwunde eines 10 - jährigen Jungen an der linken Stirnseite: 1000,00 €uro / LG Augsburg 19.06.1989
Anmerkung: 1/5 Mitverschulden des Jungen. Es wurde später eine Narbenkorrektur vorgenommen.

Voraussichtlich wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners darauf drängen, dass mit der Zahlung des Schadensersatzes in bestimmter Höhe sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollen.

Wenn Sie sich hierauf einlassen, so würden spätere Behandlungskosten damit nicht mehr ersetzt werden.

Dies sollte bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes angemessen Berücksichtigung finden. Alternativ könnte bzw. sollte die Geltendmachung später entstehender Kosten für eine Narbenkorrektur ausdrücklich vorbehalten werden.

Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sollten insbesondere die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, die für den Heilungsverlauf erforderliche Anzahl der Elternbesuche im Krankenhaus, die zu erwartende Anzahl operativer Eingriffe, befürchtete Folgeschäden sowie physische und psychische Auswirkungen und das junge Alter des Verletzten angemessen berücksichtigt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen. Ich wünsche eine guten Heilungsverlauf und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail:kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de


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