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Nachweislich falsche Kassenberichte und Vermögenslage auf Jahreshauptversammlung

| 9. November 2020 16:24 |
Preis: 51,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

nach Übernahme der Geschäfte eines gemeinnützigen, eingetragenen Sportvereins mussten wir nach Einsicht in die Konten und Sparbücher feststellen, dass die Vermögenswerte und auch die Kassenberichte nicht stimmen. Alleine die Werte des Girokontos und der Sparbüchern und Anlagen aus dem Kassenbericht stimmen nicht mit den Auszügen überein. Es gab zwar Kassenprüfungen, jedoch wurde da lediglich die Zusammenfassung auf Summenrichtigkeit überprüft. Satzungsregelungen hinsichtlich einer Prüfung gibt es nicht.

Ebenso gab es außer den Kontoauszügen (die wir kostenpflichtig erstellen ließen) so gut wie keine Unterlagen und Belege der Buchführung. Da vieles über eine Bargeldkasse abgewickelt wurde, lässt sich die Buchführung nicht mehr lückenlos herstellen.

Wir haben mühsam das nachvollzogen, was nachzuvollziehen war und stellen nun eine Differenz von etwa 11.000 Euro weniger Vermögen fest als in der Jahreshauptversammlung des Vorjahres berichtet.

Daneben gibt es Kosten aus Steuerzahlungen wegen nicht abgegebener Steuererklärungen und entgangenen Einnahmen aus nicht eingezogenen Mitgliedsbeiträgen. Hier sind Beiträge teilweise verjährt und Einspruchsfristen der Steuerbescheide verstrichen.

Ich verstehe, dass jetzt so, dass wir als neue Vorstände ($26 BGB) die Schäden aus Steuern und Beiträgen geltend machen müssen. Richtig?
Wie verhält es sich mit dem falschen Jahresabschluss? Müssen/Können wir diese 11.000 Euro ebenfalls geltend machen? (es hat sie ja augenscheinlich nie wirklich gegeben)

Vielen Dank!
Beste Grüße

9. November 2020 | 18:06

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich haftet der Verein nach § 31 BGB für das Handeln seiner Organe und des Vorstandes. Der Verein kann allerdings für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner ehrenamtlichen/unentgeltlichen Vorstandsmitglieder diese in Haftung nehmen (Umkehrschluss aus § 31a BGB ).

Bezüglich der Haftung für die Steuerrückstände gilt dabei eine gesamtschuldnerische Haftung nach der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt. D.h. das Finanzamt kann sich das Geld entweder vom Verein oder von den damals handelnden Vorstandsmitgliedern holen. Der Verein kann sich dann bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das Geld bei den ehemaligen Vorstandsmitgliedern zurück holen.

Das gilt ebenso, wenn Dritte Ansprüche gegen den Verein geltend machen können, die durch die vorher handelnden Vorstandsmitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

Wenn Sie bezüglich der Beitragsrückstände Vorsatz der grobe Fahrlässigkeit nachweisen können (was mir angesichts der Gesamtbeträge sehr wahrscheinlich scheint), dann kann der Verein auch dafür die ehemaligen Vorstandsmitglieder in Anspruch nehmen.

Soweit sich die ehemaligen Vorstandsmitglieder auf eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung berufen steht dem nach Ihren Angaben entgegen, dass es keine ordnungsgemäßen Auskünfte über die Geschäftsführung gab, die eine wirksame und vollständige Entlastung zugelassen hatte.

Sie werden also für die entstandenen Schäden die vorherigen Vorstandsmitglieder in Haftung nehmenn können.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 9. November 2020 | 18:58

Hallo,

herzlichen Dank. Das bestätigt uns in vielerlei Hinsicht. Können Sie uns noch beantworten, inwieweit auch der zu hoch angegebene Vermögensstand einen Regressanspruch rechtfertigt? Bei Schadensersatz für die Steuern und Beiträge fehlen weiterhin knapp 2000 Euro, um buchhalterisch das bei der Jahreshauptversammlung angegebene Vereinsvermögen zu erlangen. Von daher ist auch der Teil der Frage für uns maßgeblich von Interesse.

Herzlichen Dank!
Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. November 2020 | 19:10

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Der Fehlbetrag berechtigt Sie nur dann zu einem Regress gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern, wenn sich dieser Fehlbetrag als Schaden darstellt.

Wenn es sich dabei um berechtigte Ausgaben für den Verein handelt und man das nachträglich noch plausibilisieren kann, dann sehe ich keinen Schaden.

Wenn der Fehlbetrag aber auf fehlenden Mitgliedsbeiträgen oder unzulässigen Ausgaben basiert, dann kann auch dieser Betrag einen Schaden darstellen. Das lässt sich sicherlich am ehesten aufgrund näherer Nachforschungen aufklären. Die ein oder andere weitere Ausgabe wird sich sehr wahrscheinlich durchaus noch nachvollziehen lassen. Wenn allerdings tatsächlich keine Erklärung gefunden werden kann, dann kann auch diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. November 2020 | 19:20

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