Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich haftet der Verein nach § 31 BGB
für das Handeln seiner Organe und des Vorstandes. Der Verein kann allerdings für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner ehrenamtlichen/unentgeltlichen Vorstandsmitglieder diese in Haftung nehmen (Umkehrschluss aus § 31a BGB
).
Bezüglich der Haftung für die Steuerrückstände gilt dabei eine gesamtschuldnerische Haftung nach der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt. D.h. das Finanzamt kann sich das Geld entweder vom Verein oder von den damals handelnden Vorstandsmitgliedern holen. Der Verein kann sich dann bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das Geld bei den ehemaligen Vorstandsmitgliedern zurück holen.
Das gilt ebenso, wenn Dritte Ansprüche gegen den Verein geltend machen können, die durch die vorher handelnden Vorstandsmitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Wenn Sie bezüglich der Beitragsrückstände Vorsatz der grobe Fahrlässigkeit nachweisen können (was mir angesichts der Gesamtbeträge sehr wahrscheinlich scheint), dann kann der Verein auch dafür die ehemaligen Vorstandsmitglieder in Anspruch nehmen.
Soweit sich die ehemaligen Vorstandsmitglieder auf eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung berufen steht dem nach Ihren Angaben entgegen, dass es keine ordnungsgemäßen Auskünfte über die Geschäftsführung gab, die eine wirksame und vollständige Entlastung zugelassen hatte.
Sie werden also für die entstandenen Schäden die vorherigen Vorstandsmitglieder in Haftung nehmenn können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Hallo,
herzlichen Dank. Das bestätigt uns in vielerlei Hinsicht. Können Sie uns noch beantworten, inwieweit auch der zu hoch angegebene Vermögensstand einen Regressanspruch rechtfertigt? Bei Schadensersatz für die Steuern und Beiträge fehlen weiterhin knapp 2000 Euro, um buchhalterisch das bei der Jahreshauptversammlung angegebene Vereinsvermögen zu erlangen. Von daher ist auch der Teil der Frage für uns maßgeblich von Interesse.
Herzlichen Dank!
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Der Fehlbetrag berechtigt Sie nur dann zu einem Regress gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern, wenn sich dieser Fehlbetrag als Schaden darstellt.
Wenn es sich dabei um berechtigte Ausgaben für den Verein handelt und man das nachträglich noch plausibilisieren kann, dann sehe ich keinen Schaden.
Wenn der Fehlbetrag aber auf fehlenden Mitgliedsbeiträgen oder unzulässigen Ausgaben basiert, dann kann auch dieser Betrag einen Schaden darstellen. Das lässt sich sicherlich am ehesten aufgrund näherer Nachforschungen aufklären. Die ein oder andere weitere Ausgabe wird sich sehr wahrscheinlich durchaus noch nachvollziehen lassen. Wenn allerdings tatsächlich keine Erklärung gefunden werden kann, dann kann auch diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Mit freundlichen Grüßen