Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern davon ausgegangen werden kann, dass Sie keine Kenntnis von der Ungültigkeit der entsprechenden Norm gehabt haben, so genießen Sie Vertauensschutz dahingehend, dass Sie durch die neue Satzung als Beitragspflichtiger insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden dürfen.
Eine genaue Abwägung bedarf hier der Einsicht in die entsprechenden Satzungen. Dies würde allerdings den Rahmen der Onlineberatung sprengen.
Bedenken Sie, dass Sie – die Wirksamkeit der neuen Satzung und eine Gebührenpflicht Ihrerseits vorausgesetzt – einen Anspruch gegen Ihren Vertragspartner auf Freistellung haben könnten. Für eine weitergehende Prüfung müssten die Vertragsunterlagen im original Wortlaut vorliegen.
Nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Vertragspartner auf und bitten diesen um Freistellung von den neu errechneten Gebühren. Gegen den Gebührenbescheid der Gemeinde sollten Sie jedoch vorsorglich fristgemäß Widerspruch mit vorgenannter Begründung einlegen, bevor dieser bestandskräftig wird.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Web: https://www.ra-boukai.de
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Sehr geehrter Herr Boukai,
die neue Satzung von 2007 ist ja eben genau deswegen beschlossen worden, um die Unterdeckung von 3 Mio. Euro, aufgelaufen seit 2000 (alte Satzung), zu egalisieren.Das impliziert ja, dass eigentlich jeder Einwohner , ao auch ich, schlechter gestellt wird als vorher.
Heißt das, die neue Satzung ist im Kern umgültig?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, nur insoweit Beitragszahler, die Vertrauenschutz genießen, durch Nachforderungen schlechter gestellt werden.
MfG
A.M.Boukai
- Rechtsanwalt -