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Nachfrage zu Kreditkrtenmissbrauch

| 5. Juni 2008 11:12 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau

https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=41272

Sehr geehrte Anwälte,

wie schon in derFrage geschrieben war ich nun bei meiner Bank.

Diese wollte, dass ich was unterschreibe, in dem ich versichere nicht groß fahrlässig gehandelt zu haben.
Die Bank will nun nachforschern, wer hier von meiner Karte was abgebucht hat, hat mir aber noch keine Zusicherung gegeben, dass Geld zu erstatten.
Wenn dies nicht passiert, habe ich vor, hier einen Anwalt zu nehmen, trotzdem hätte ich gerne vorher gewusst, hier oder in einem beratenden Gespräch, ob es sich wirklich lohnt, seine eigene Bank zu verklagen, denn ich hätte viel zu verlieren.
Zum einen ist es so, dass ich bei einer Bank einige Hypotheken laufen habe, kann die Bank mir diese theoretisch sofort fristlos kündigen ?
Zum anderen habe ich ein Dispositionskredit auf meinem Girokonto laufen, könnte dies auch sofort gekündigt werden.
Beide Verträge laufen über die Standardverträgage der Dortmunder Volksbank e.G.

Ich bitte dies zu beantworten.
Danke.
PS.: Falls die BAnk mir kündigen sollte, was raten sie mir dann, kriege ich sofort Ersatz bei einer anderen Bank oder kann die Bank sofort ihr Geld verlangen auch wenn ich es niht habe und bislang keine zweite BAnk mir das GEld für die Auszahlung des fällig gestellten Kredites geben ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Von einer Klage gegen Ihre Bank – insbesondere mit Rücksicht der von Ihnen beschriebenen Geschäftsbeziehungen (Hypotheken etc.) – empfehle ich Ihnen derzeit abzusehen. Vielmehr sollten Sie Ihre Bank so gut wie möglich, bei der Regulierung des Betrugsschadens unterstützen.

Wie Ihnen bereits mein Kollege in Ihrer ersten Frage dargestellt hat, erstatten die Banken bzw. deren Versicherung durch Kartenmissbrauch entstandene Schäden, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichtverletzungen in besonderem Maße verletzt. Nicht schon grob fahrlässig handelt, wer seine Kreditkartennummer nicht geheim hält. Eine grundsätzliche Geheimhaltungspflicht der Kreditkartennummer würde der Möglichkeit mit der Kreditkarte zu zahlen in den meisten Fällen entgegenstehen, insbesondere bei Einkäufen im Internet. Grobfahrlässig handelt der Inhaber einer Kreditkarte jedoch beispielsweise, wenn er seine Kreditkartennummer in einem Internetforum veröffentlicht.

Eine grobe Fahrlässigkeit scheidet zudem aus, wenn der Karteninhaber regelmäßig seine Kreditkartenabrechnungen prüft und bei unrichtigen Abbuchungen der Bank unverzüglich Anzeige erstattet, bei Verlust der Karte oder anderen Missbrauchsvermutungen diese umgehend sperren lässt, um weitere Schäden zu verhindern.

Wenn Sie also nicht grob fahrlässig gehandelt haben, können Sie dies der Bank auch schriftlich bestätigen. Lesen Sie sich das Formular der Bank jedoch gründlich durch und prüfen Sie genau, was Sie da unterschreiben. Bei unklaren Erklärungen halten Sie Rücksprache mit der Bank oder wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere fachkundige Stelle.

Zudem empfehle ich Ihnen mit der Bank nochmals exakt durchzusprechen, wie die Erstattung abläuft und wann mit dieser zu rechnen ist.


Noch kurz zu Ihren Fragen, die fristlose Kündigung der bestehenden Verträge betreffend:

- Inwieweit Ihrer Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, ergibt sich primär aus dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag bzw. den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit sollten Sie zunächst dort einmal nachlesen. Daneben kann der Bank auch nach § 314 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB ).


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2008 | 13:50

Falls es nun wirklich an einer Phising Attacke liegt, halten sie es für notwenidg, hier den Virenscanner durchzulaufen und bei einem Fund, dies per Snapshoot zu protokollieren und ggfs. auch der Bank als Beweismittel nennen.
Falls es sich um Mails handelt, wird bei dem Virenscanner ClamXAV immer nur ein Code angegeben, d.h. man müsste auf dem Rechner die betreffenden Mails erst einmal durchsehen etc. wie sollte ich da verfahren, bei einem Fund ?

Wäre es für mich nicht sogar so, dass bei zu vielen Funden man mir vorwerfen könnte, ich habe doch grob fahrlässig gehandelt ?
Andererseits habe ich einen Macintosh Apple Rechner, der ja lt. Werbung als besonders virensicher gilt...

Ich möchte sie zu dem Thema trotzdem noch eines Fragen.:

Kann ich auch schreiben das ich mir weitere Schritte u.v halte und beim weiteren Vorfall beide Geldbeträge einklage und der Presse gebe ?

Kann ich darauf hinweisen, dass ein weiterer Vorfall automatisch sie zu tragen haben, wenn sie mir nicht nachweisen kann, dass ich grob fahrlässig gehandelt habe ?
soll ich schreiben das ich dies nun akzeptiere u.v ?

Wäre dieser Weg vielleicht auch richtig, falls die Bank nicht zahlen will ?

Bewertung des Fragestellers 20. November 2008 | 00:13

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Ich habe nun mehrere Monate gewartet, leider erfolgte hierauf trotz Zusicherung durch FEA keine Nachantwort vom Anwalt, dass finde ich angesichts des Beitrages nicht falsch, die Fragen bezogen sich auch voll auf mein Eingangsfragen und haben nur unwesentlich mit anderen Sachen zu tun !

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