Sehr geehrte Fragestellerin,
In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Nebenbeschäftigung durch Arbeitgeber B vor. Obwohl Sie Ihre Mehrfachbeschäftigung ordnungsgemäß angezeigt haben, wurde die Tätigkeit fälschlicherweise als Midijob abgerechnet, obwohl das Gesamtbruttoentgelt die Grenze des Übergangsbereichs überschreitet. Dies hat zur Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt berechnet wurden.
1. Verpflichtung zur Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
Gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ordnungsgemäß zu berechnen und abzuführen. Bei fehlerhafter Abrechnung ist eine Nachentrichtung der Beiträge erforderlich. Die Einzugsstellen (z. B. Krankenkassen) können diese Beiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre nachfordern, bei vorsätzlicher Vorenthaltung sogar bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
2. Nachträglicher Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur innerhalb der nächsten drei auf den Abrechnungszeitraum folgenden Entgeltabrechnungen nachträglich einbehalten (§ 28g Satz 3 SGB IV). Für darüber hinausgehende Zeiträume ist ein nachträglicher Einbehalt nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ohne eigenes Verschulden die Beiträge nicht abgeführt hat. Ein bloßes Versehen oder eine fehlerhafte Beurteilung durch den Arbeitgeber begründet kein fehlendes Verschulden. Da Sie Ihre Mehrfachbeschäftigung ordnungsgemäß angezeigt haben, liegt das Verschulden bei Arbeitgeber B, sodass ein nachträglicher Einbehalt der Arbeitnehmeranteile für Zeiträume außerhalb der drei aufeinanderfolgenden Entgeltabrechnungen unzulässig ist.
3. Haftung des Arbeitgebers für die Arbeitnehmeranteile
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge schuldhaft nicht abgeführt hat, haftet er allein für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Arbeitnehmeranteile. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber B die rückwirkend geforderten Beiträge vollständig tragen muss, ohne diese von Ihnen zurückzufordern.
4. Verjährung der Nachforderung
Die Verjährungsfrist für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt grundsätzlich vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Da die Nachforderung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt, ist diese innerhalb der regulären Verjährungsfrist und somit rechtlich zulässig.
Fazit
Arbeitgeber B ist verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die fehlerhaft abgerechneten Zeiträume nachzuentrichten. Aufgrund des eigenen Verschuldens darf er die Arbeitnehmeranteile nur für die letzten drei Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Für darüber hinausgehende Zeiträume trägt Arbeitgeber B die Beiträge allein. Eine Rückforderung der Arbeitnehmeranteile für diese Zeiträume von Ihnen ist unzulässig.
Es empfiehlt sich, die Abrechnungen von Arbeitgeber B sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Ich hoffe diese Informationen sind hilfreich für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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