Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat könnte man sich darauf berufen, dass allenfalls eine recht lose mündlich gegebene Zustimmung bestand, was nicht Eingang in einen schriftlichen schuldrechtlichen Vertrag und insbesondere ins Grundbuch in sachenrechtlicher Hinsicht gefunden hat.
So gilt eine ganz einfache Regel:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. [...]."
Dieses Recht können Sie (am besten schriftlich) geltend machen und ansonsten haben Sie folgende Möglichkeit:
Sollte die Nutzung des Regenwasser nicht unverzüglich unterlassen werden (sofern dieses für den Nachbarn möglich ist, siehe unten), was Sie nach Maßgabe von § 1004 Abs. 1 BGB verlangen können, so können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, das geltend zu machen, sodass dann auch die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz mit verlangt werden können.
Der Nachbarn müsste sich dann selbst um ein eventuelles Notleitungsrecht kümmern, was aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Es ermöglicht in entsprechender (analoger) Anwendung folgende NormBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 917 Notweg
"(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. [...]."
D.h., der Nachbar hätte höchstens eine Übergangsfrist von wenigen Wochen oder eines zwei Monaten, um für eine eigene Regenrinne zu sorgen bzw. Entwässerung.
Dieses muss man ihm zu billigen, mehr aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
danke für die Info - und den schönen Nebeneffekt, dass dies meinem persönlichen Rechtsempfinden nahe kommt ( das ist ja im Recht nicht immer der Fall:-))
Eine Nachfrage noch: der Nachbar bekam von mir eine 3 Monatsgehalt Frist gesetzt, die er die ersten 7 Wochen verstreichen ließ, dann auf meine Nachfrage bezüglich. Stand der Dinge einen Architekten antworten ließ, der mir erklärte, „dass man doch alles so lassen kann" (ist ja nicht viel Wasser, was da kommt…).
Heute habe ich erneut beim Eigentümer schriftl. nachgefragt, da die Frist am 30.9. 21 abläuft.
Lapidare Antwort: der Architekt hätte mir doch alles erklärt, wenn ich es nicht verstanden hätte, solle ich mit diesem eben einen Ortstermin machen, damit ich sehe, dass alles so bleiben kann…..
Ich hätte große Lust, das Ultimatum aufgrund dieser arroganten Art nach vorne zu verlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das könnten Sie auch machen, da Sie bereits eine erste Frist gesetzt hatten und Sie rechtlich nicht gehalten sind, eine zweite Frist zu gewähren. Man kann auch sagen, dass eine nochmalige Fristsetzung sowieso entbehrlich ist, weil man ernsthaft und endgültig sich der Sache verweigert hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg