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Musical Tarzan in Hamburg

17. Mai 2009 21:39 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,
im März hatten wir Karten für das Musicl Tarzan in Hamburg und
sind auch dortgewesen. Wir warteten ca 1,5 Stunden auf den
Start, erhielten ein kostenfreies Trostgetränk, dann wurde die Vor-
stellung aufgrund Technikprobleme mit der Soundanlage abgesagt.
Wir erhielten am Ausgang einen Zettel, mit dem wir den Ausfall
geltend machen konnten. Leider habe ich mich erst jetzt mit dem
Antrag befasst und gelesen, dass man diesen innerhalb von zwei
Wochen geltend machen muss, sonst verfällt der Anspruch ( Wert
kanpp 300 Euro, abgesehen von den Anfahrt-und Übernachtungs-
kosten in Hamburg) Ich halte das für nicht rechtens und möchte
mein Geld wiederhaben.
Hat der Veranstalter ein Recht, die Frist zu setzen oder kann ich
unproblematisch die Erstattung einreichen.

17. Mai 2009 | 21:53

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe hierbei davon aus, dass der Veranstalter des Musicals Tarzan die Stage Entertainment GmbH ist. Beim Erwerb des Tickets hat der Käufer auch den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters zugestimmt.

In Punkt 7 dieser AGB ist die Vorgehensweise bei Absage einer Veranstaltung geregelt.

Punkt 7 lautet wie folgt:

„Wird eine Veranstaltung aus von der Theatergesellschaft zu vertretenden Gründen abgesagt, so erhält der Käufer den Eintrittspreis gegen Rückgabe des Tickets erstattet.“

Von einer zeitlichen Befristung ist hier keine Rede. Daher kann der Besucher, dessen Veranstaltung abgesagt wurde, die Rückerstattung des aufgewendeten Ticketpreises ohne zeitliche Begrenzung verlangen. Eine zeitliche Begrenzung liegt hier wohl nur im Rahmen eines längeren unüberschaubaren Zeitraums von mehreren Monaten oder Jahren.

Die per Handzettel vom Veranstalter aufgedrückte zeitliche Begrenzung auf 14 Tage ist hier nicht zulässig, da dies eine einseitige Vereinbarung darstellt, die den AGB zuwiderläuft.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihnen beim Erwerb der Tickets anderslautende AGB zur Kenntnis gelangt sind.

Sie sollten sich also umgehend schriftlich an den Veranstalter wenden und unter Bezugnahme auf die vorstehende Argumentation die Erstattung des Kaufpreises für die Tickets verlangen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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