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Müssen auch die Mitarbeiter einer Behörde die allgemeine Mittagsruhe einhalten?

7. August 2008 16:18 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen, Herren,

Ich wohne im 3.ten und 4.ten Stock eines Altbaus in der Innenstadt, der zusammen mit dem Standesamt (das ein eigenes Gebäude ist) ein komplett geschlossenes Rechteck bildet. Die vollständig umbauten, sehr kleinen Innenhöfe beider Gebäude werden durch eine Mauer getrennt, die bis zum 2.ten Stock reicht. Beide Häuser verfügen über zum jeweiligen Innenhof gelegene Laubengänge, deren Fenster das Standesamt während des Sommers tagsüber ständig offen hält, wodurch ein permanenter Lärmpegel z.B. durch Hochzeiten bis zur Mittagszeit gewährleistet ist. 1x jährlich veranstalten die Mitarbeiter des Standesamtes im Innenhof ein Betriebsfest, dass mit erheblicher Lärmbelästigung (durch Musik, Gelächter etc.) bis spät in die Nacht verbunden ist.
All das stört mich mich, dieses Jahr jedoch sind Tische und Bänke stehen geblieben und werden seitdem von den Mitarbeitern über die Mittagszeit (ca. 12.00 - 15:00 Uhr) genutzt. Und da sie das in Gruppen und keineswegs flüsternd tun, kommt bei mir - bedingt durch die besonderen Gegebenheiten der Innenhöfe- im 3.ten und 4.ten Stock ein so hoher Geräuschpegel an, dass ich nicht mehr arbeiten kann. Außerdem liegt meine Terrasse ebenfalls zum Innenhof und ich hätte es über die Mittagszeit gerne ruhig, in der Stadt ist es sowieso schon laut genug.

Ein wirklich höflich geführtes Gespräch mit dem Leiter des Standesamtes bleib leider ohne Ergebnis. Das Unterhaltungen die am Boden in normaler Lautstärke geführt werden, durch einen komplett umbauten Innenhof oben viel lauter ankommen, war ihm egal:" Für die besonderen Gegebenheiten könnten seine Mitarbeiter nichts."

Gegen das Einnehmen von Mahlzeiten im Innenhof habe ich nichts einzuwenden, sofern es sehr leise und ruhig geschieht, an die zur Zeit herrschende Biergartenstimmung möchte ich mich jedoch nicht gewöhnen.

Meine Frage: Müssen auch die Mitarbeiter einer Behörde die allgemeine Mittagsruhe einhalten? Was genau ist darunter zu verstehen: Ist dieser Begriff Auslegungssache (ich wohne in Bayrisch- Schwaben) oder gelten dafür festgelegte Normen?


vielen Dank, mit freundlichen Grüßen,


-- Einsatz geändert am 09.08.2008 12:36:44

9. August 2008 | 12:50

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei der Frage, ob Sie ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen können, ist darauf abzustellen, ob eine wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Hier ist auf die exakten Gegebenheiten abzustellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können Sie den Anspruch gegen die Behörde richten und auch zivilrechtlich durchsetzen. Sie sollten sich mit Ihrem Begehren zunächst an den Leiter der Bhörde/Bürgermeister wenden. Sollte man diesem Begehren nicht nachkommen, so sollten Sie dann - ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe - Ihren Anspruch geltend machen. Da die Sommerzeit sich langsam dem Ende zuneigt, könnte dies auch durch eine einstweilige Verfügung geschehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2008 | 09:36

Sehr geehrter Herr Mameghani,

vielen Dank für die Auskunft, aber meine Fragen haben Sie leider nicht beantwortet.
Ich will wissen:
a.)ob mein Anspruch auf die Einhaltung der allgemeinen Mittagsruhe auch gegenüber Nachbarn besteht, die nicht (Mit-)Mieter sind, sondern Arbeitnehmer, die einer an sich ruhigen, nicht handwerklichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Behörde nachgehen.
b.)Wie die allgemeinen Mittagsruhe lt. Gesetz/geltender Rechtsprechung/Kommentar defniert ist und ob diese Definition bundeseinheitlich gilt, oder je nach Bundesland anders ausgelegt wird.

Ich frage also
a.)nach einer ganz bestimmten Anspruchsgrundlage für meine konkrete Situation und
b.)nach der genauen Defintion dieser Anspruchsgrundlage

Bitte antworten Sie auf der Grundlage dieser Fragen. Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen,


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2008 | 09:55

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfragen möchte ich gerne wie folgt beantworten:

a) Auf gegenüber Nichtmietern können Sie einen Anspruch geltend machen. Als Anspruchsgrundlage kommt der allgemeine Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB in Betracht.

b) Ein allgemeines Gesetz, welches die Problematik regelt, gibt es nicht. Auch in diesem falle ist auf die §§ 1004 bzw. ggf, auch 906 BGB abzustellen. Bzgl. der Definition kann ich Sie auch an dieser Stelle nur auf die allgemeine Formulierung verweisen, dass es sich um grenzüberschreitende Einwirkungen handeln muss, deren Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar bzw. unbeherrschbar sein müssen. In einem ähnlichen Fall bzgl. einer Gartenparty hat beispielsweise das Landgericht Frankfurt/Main eine unzumutbare Belästigung bejaht (vgl. NJW-RR 90, 27 ). Die Definition der "allgemeinen Mittagsruhe" müsste auch in Ihrem Fall im einzelnen konkretisiert werden. Es kommt - wie bereits gesagt - auf die individuellen Gegebenheiten an. In jedem Fall ist eine Einschränkung lärmintensiver Tätigkeiten zu fordern. Möglicherweise gibt es bei Ihnen aber auch eine kommunale Verordnung, die eine entsprechende Regelung bzw. Definition vorsieht.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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