Eine Verkehrszählung in einem Heilbad (höchste Kategorie der Kurorte) hat ergeben, dass an Sonntagen ca. 25-50 Motorräder / Stunde durch den Ort fahren, mit der entsprechenden Lärmbelästigung (trotz vorgeschriebenem Tempo 30). Lärmmessungen haben ergeben, dass nahezu jedes Motorrad den Pegel von 65 db(A) überschreitet. Die Polizeiverordnung des Ortes schreibt tagsüber maximal 45 dB(A) vor.
Das Heilbad liegt abseits der Durchfahrtstraßen, man muss hineinfahren wollen, aber nicht müssen.
Kann die Gemeinde an Sonntagen ein Durchfahrverbot für Motorräder verhängen ? Wenn ja, wie müßte eine Begründung aussehen ?
die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde kann gemmäß § 45 Abs. 1 StVO
"die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten."
Das Gleiche gilt gemäß Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO auch "zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen." und gemäß Abs. 1a Nr. 1 - 3 für Kur- und Erholungsorte, gemäß Nr. 4 für "Ortteile, die überwiegen der Erholung dienen."
Die Gemeinde oder der Landkreis müssen sich an § 45 StVO
halten.
Die Überschreitung eines Lärmpegels allein genügt nicht. Der Lärm muss im konkreten Fall über dem ortsüblichen liegen.
Ein Durchfahrtsverbot ist damit möglich.
Straßenbaubehörde und Polizei sind zu hören (Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
, Absatz 1).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt