Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts durch Ihren Käufer ist zunächst das Vorliegen eines Mangels und weiterhin das Fehlschlagen der Nachbesserung (die Beseitigung des Mangels) bzw. Ihr Ablehnen der Nachlieferung.
- Ob vorliegend ein Sachmangel gegeben ist, vermag ich vorliegend nicht zu beurteilen. Mitteilen darf ich Ihnen allerdings, dass eine „beißende“ Geruchsentwicklung durchaus einen Sachmangel darstellen könnte, dies gilt insbesondere, falls dieser gesundheitsschädlich wäre. Allerdings wird wohl auch nicht jeder Möbelgeruch einen Mangel darstellen.
- Zur Beweislast für einen solchen Sachmangel möchte ich folgendes ausführen. Die Beweislast regelt, wer in einem Rechtsstreit, den Beweis für eine bestimmte Tatsache - hier für das Bestehen des Mangels - erbringen muss.
Dahingehend kommt es entscheidend darauf an, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Handelt es sich um einen Verbraucher, tragen Sie aufgrund der Beweislastumkehr aus § 476 BGB
die Beweislast innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache dafür, dass diese bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Kaufte der Käufer das Möbelstück als Unternehmer trägt er die vorgenannte Beweislast.
- Weitere Voraussetzung eines Rücktrittsrechts ist das Fehlschlagen der Nachbesserung oder das Ablehnen der Nachlieferung. Die Nachbesserung oder Nachlieferung muss der Käufer vor Ausübung des Rücktrittsrechts verlangen. Die Nachbesserung gilt beim erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Vorliegend sehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung die Voraussetzungen für ein wirksames Ausüben des Rücktrittsrechts Ihres Käufers noch nicht gegeben. Sie sind aus diesem Grund nicht verpflichtet, die Möbel zurückzunehmen.
Ob es aus betriebswirtschaftlichen Gründen Sinn macht, sich mit dem Kunden umgehend zu einigen, um diesen „bei Laune zu halten“, kann ich nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf!
Vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort. Nun, bleiben 2 Fragen offen:
- Wie sollen wir uns am besten in weiteren Schritten verhalten? Eine Nachbesserung bzw. Neulieferung der Möbel würde die Tatsache nicht ändern, dass es wieder zu den Geruchsproblemen kommt!! Also ist ein Austausch sinnlos. Müssen wir beweisen, dass die Möbel schadstofffrei sind?? Oder einfach zurücknehmen, um weiteren rechtlichen Ärger zu vermeiden?? Hätten wir gerichtlich eine Chance?
- Des Weiteren haben wir den Kunden (privater Endverbraucher) doch aufgeklärt, dass es unmöglich ist die Spannplatte schadstofffrei zu verarbeiten und dass es mögliche Risiken gibt! Bestellt hat er trotzdem!!
Hier noch ein Mal die Bestellung:
„-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Samstag, 19. August 2006 07:24
An: *****
Betreff: Re: Prüfzeugnis
Hallo Herr *****,
ich versuche es. Sollte es Altemprobleme geben, kann ich die Möbel immer noch verkaufen. Ich hoffe Sie sind dann nicht sauer, wenn Sie für einen Artikel bei Ebay "Konkurrenz" bekommen...haha.
Also nun bräuchte ich Ihre Bankverbindung und den genauen Liefertermin.“
Für eine weitere sachliche Einschätzung sind wir Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Die Frage, ob es vorliegend ratsam ist, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, kann im Rahmen einer Online- Beratung nicht seriös und abschließend beantwortet werden.
Hier wird es vor allem darauf ankommen, ob das Möbelstück den Mangel aufweist oder eben nicht. Es erscheint mir zwar einerseits durchaus möglich andererseits dennoch schwer vorstellbar, dass ein in der heutigen Zeit produziertes Möbelstück einen derartigen Mangel aufweist. Ob dies allerdings tatsächlich der Fall ist oder ob hier Ihr Kunde lediglich einen Grund vorschiebt, um vom Kaufvertrag zurückzutreten kann ich nicht beurteilen.
Dahingehend werden Sie weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen mit diesen Möbeln haben. An diese würde ich auch Ihre Entscheidung knüpfen.
Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass alleine aufgrund der Verwendung von Leim bei der Produktion nicht bereits eine Gesundheitsgefährdung bei der späteren Nutzung entstehen wird. Im Übrigen wusste Ihre Kunde auch von der Verwendung des Leims, hierauf wird es sich deshalb nicht berufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt