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Mobiltelefon - Miete/Kauf/Leasing?

8. April 2016 18:01 |
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Kredite


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Rechtsgebiet: evtl. Kredit / Ratenkauf / Leasing

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den Verträgen diverser Telefonanbieter findet sich immer wieder die Option, ein Mobiltelefon günstig zu kaufen (je nach Tarif 1,- bis xxx,- Euro Einmalzahlung) und dafür monatlich höhere Gebühren auf der Rechnung in Kauf zu nehmen (z.B. 20,- Euro monatlich gegenüber einem leistungsgleichen anderen Tarif ohne Finanzierungsoption).

So berechnet z.B. ein großer Anbieter aktuell für ein IPhone 6S für die Dauer von 24 Monaten eine Gesamtgebühr für das Smartphone 550,- Euro + 99,90 Euro Einmalzahlung (=649,90 Euro Gesamtpreis). Aktueller Preis bei namhaften Internetanbietern 589,- Euro zzgl. Versandkosten. Insofern ist davon auszugehen, dass der Anbieter grundsätzlich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auch bereits die Kosten + marktüblichen Gewinn erzielt hat.

Nun rechnen die Telefonanbieter (namentlich mindestens einer), auch über die Mindestvertragslaufzeit hinaus die Gebühren für dieses Mobiltelefon munter weiter ab (sowohl den monatlichen Gerätepreis, als auch die leistungsabhängigen Komponenten), egal welche Gesamtsumme dabei herauskommt. Dies auch, wenn dabei der Listenpreis des Gerätes deutlich überschritten wird.

Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um einen Finanzkauf/Ratenzahlung, der spätestens mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erlöschen müsste, da damit der Anbieter seine Kosten und Gewinne aus diesem Geschäft erwirtschaftet hat und keine weiteren Leistungen für dieses Gerät mehr erbringt (im Gegensatz zum früheren Preismodells der Telefonmiete [vgl. seinerzeit Dt. Bundespost], bei dem z.B. defekte Geräte ausgetauscht wurden). Auch erbringt der Anbieter keinerlei Updateservices oder vergleichbares. Da die miettypischen Merkmale fehlen, handelt es sich aus meiner Sicht um einen Finanzierungsvertrag, bestenfalls um einen Ratenkauf.

Im Rahmen der Kündigung des Vertrages wurden sämtliche Zahlungen an den Anbieter eingestellt und der Anbieter darauf hingewiesen, dass hier eine Überzahlung stattgefunden hat. Heute kam nach mehreren Verweigerungen der Bezahlung der Rechnungen und mehrfachen Inkassobriefen der Mahnbescheid.

Die Summe der Überzahlung dürfte sich auf rund 400 Euro belaufen, die Summe der geforderten Gebühren + Inkassokosten auf insgesamt ca. 360,- Euro, wobei ca. 250,- Euro Inkassogebühren sind.

Meine Fragen:
a) Wie ist Ihre Einschätzung: Mahnbescheid widersprechen und es auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen oder auf Grund der doch eher überschaubaren Summe das Risiko einer Auseinandersetzung vermeiden und den Betrag begleichen (wenn auch zähneknirschend).
b) Besteht erstinstanzlich Anwaltspflicht?

Anzumerken sei dabei noch:
- die erste Kündigung war bei dem Anbieter verschwunden (leider nicht per Einschreiben verschickt, mein Fehler), diverse gleichlautende Threads im Internet
- über die Geschäftspraktiken des Anbieters ist eine Beschwerde bei der BaFin bereits anhängig, insbesondere über das Thema der ungebremsten Leasingraten/Ratenzahlung.
- über die Finanzierungskosten die durch den monatlichen Vertrag entstehen (Zinsen, Laufzeit usw.) schweigt sich der Anbieter sowohl im Vertrag als auch in den AGB aus. Dies stellt meines Erachtens einen weiteren Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucherkredite dar, dies aber nur am Rande.
- der Anbieter hat nach aktuellem Stand keine Genehmigung der BaFin als Leasinggeber tätig zu werden und kann sich auch nicht auf die Sonderrechte als Hersteller beziehen, da die Geräte von Drittanbietern (wie z.B. alle großen Markenanbieter) bezogen werden und größtenteils nichteinmal umgelabelt sind.

Für Ihre erste Einschätzung auf Basis der gemachten Angaben darf ich mich herzlich im Voraus bedanken.

8. April 2016 | 18:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,



vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bitte schicken Sie mir doch einmal den Vertrag per Email oder Fax ( durch Klick auf mein Profilbild gelangen Sie zu meinen Kontaktdaten). Dann kann ich Ihnen noch zielgerichteter antworten.


Bitte nutzen Sie davor nicht die Nachfrage, um Ihre kostenlose Nachfrageoption dafür nicht zu verbrauchen.

Ich werde Ihnen dann nach Einsicht in den Vertrag hier über die Plattform antworten.

Sollten dann noch Fragen für Sie offen sein, haben SIe die Nachfrageoption.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Ergänzung vom Anwalt 11. April 2016 | 10:23

Sehr geehrter Fragesteller,



Frage 1:
"Wie ist Ihre Einschätzung: Mahnbescheid widersprechen und es auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen oder auf Grund der doch eher überschaubaren Summe das Risiko einer Auseinandersetzung vermeiden und den Betrag begleichen (wenn auch zähneknirschend)."


Wenn Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen, erlangt die Gegenseite über die ausstehende Forderung einen sog. Titel aus dem sie die Vollstreckung betreiben kann.

Widersprechen Sie dem Mahnbescheid geht das Verfahren vor dem Amtgericht weiter.
Aufgrund der geringen Forderung ist Ihr Kostenrisiko im Falle des Unterliegens relativ gering und nur so können Sie Ihre Sichtweise ins Verfahren einbringen.

Die Erfolgsaussichten dürften für Sie schlechter sein, da sich die Gegenseite auf den Standpunkten stellen kann, der Vertrag wurde von Ihnen abgeschlossen und nicht fristgerecht gekündigt.

Sie hingegen müssten aufwändig begründen und beweisen, dass die vorliegende Vertragsgestaltung in Ihrem konkreten Fall unzulässig ist.

Wie die Sache dann vor dem Amtgericht ausgeht, kann an dieser Stelle nicht verlässlich prognostiziert werden.



Frage 2:
"Besteht erstinstanzlich Anwaltspflicht?"


Nein.

Sie können sich in der ersten Instanz auch selbst vertreten.







Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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