Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte schicken Sie mir doch einmal den Vertrag per Email oder Fax ( durch Klick auf mein Profilbild gelangen Sie zu meinen Kontaktdaten). Dann kann ich Ihnen noch zielgerichteter antworten.
Bitte nutzen Sie davor nicht die Nachfrage, um Ihre kostenlose Nachfrageoption dafür nicht zu verbrauchen.
Ich werde Ihnen dann nach Einsicht in den Vertrag hier über die Plattform antworten.
Sollten dann noch Fragen für Sie offen sein, haben SIe die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Wie ist Ihre Einschätzung: Mahnbescheid widersprechen und es auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen oder auf Grund der doch eher überschaubaren Summe das Risiko einer Auseinandersetzung vermeiden und den Betrag begleichen (wenn auch zähneknirschend)."
Wenn Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen, erlangt die Gegenseite über die ausstehende Forderung einen sog. Titel aus dem sie die Vollstreckung betreiben kann.
Widersprechen Sie dem Mahnbescheid geht das Verfahren vor dem Amtgericht weiter.
Aufgrund der geringen Forderung ist Ihr Kostenrisiko im Falle des Unterliegens relativ gering und nur so können Sie Ihre Sichtweise ins Verfahren einbringen.
Die Erfolgsaussichten dürften für Sie schlechter sein, da sich die Gegenseite auf den Standpunkten stellen kann, der Vertrag wurde von Ihnen abgeschlossen und nicht fristgerecht gekündigt.
Sie hingegen müssten aufwändig begründen und beweisen, dass die vorliegende Vertragsgestaltung in Ihrem konkreten Fall unzulässig ist.
Wie die Sache dann vor dem Amtgericht ausgeht, kann an dieser Stelle nicht verlässlich prognostiziert werden.
Frage 2:
"Besteht erstinstanzlich Anwaltspflicht?"
Nein.
Sie können sich in der ersten Instanz auch selbst vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-