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Mithaftungsanteil Tierhalterhaftpflicht

8. Mai 2007 13:52 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Guten Tag,
auch ich habe eine Frage.
Bei einem Spaziergang wurde unser Border Colli, er war angeleint, von einer nicht angeleinten Jagdhundmischlingshündin angefallen und schwer verletzt. Die Hündin kam ohne Vorwarnung auf uns zu und biss sofort. Das Band und das Gelenk des einen Vorderbeins wurde unserem Hund zerbissen. Nach langwieriger Behandlung durch den Tierarzt, hatten wir die Rechnungen der Versicherung der Hündin eingereicht. Die Versicherung stellt uns jetzt aber einen Mithaftungssanteil von 25 % in Abzug, weil von unserem Hund eine Tiergefahr ausgehen würde. Ist das denn rechtens ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich ist der Abzug der gegnerischen Hundehaftpflichtversicherung nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die von jedem Hund ausgehende (allgemeine) Tiergefahr als Mitverschuldensanteil bei Schadensersatzansprüchen angerechnet wird, so dass sich der Schadensersatzanspruch regelmäßig etwas verringert.

Im Einzelfall kann die Tiergefahr allerdings unberücksichtigt bleiben bzw. sehr gering ausfallen, vor allem, wenn einer der Hunde ganz klar als Verursacher des Beißvorfalls feststeht. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann ich nicht beurteilen, da dies von vielen Faktoren abhängt (z.B. ob ihr Hund vorher den anderen Hund angebellt hat usw.).

Ich würde Ihnen Folgendes raten: Setzen Sie sich nochmals mit der Versicherung in Verbindung. Erläutern Sie, dass von Ihrem Hund durch die Leine praktisch keine Gefahr ausging, sondern der andere Hund ohne jede vorherige Provokation der alleinige Verursacher des Beißvorfalls war und fordern Sie eine weitere Reduzierung des Mithaftungsanteiles auf wenigstens 15% (ganz werden Sie kaum umhinkommen). Natürlich sollte Ihre Darstellung auch der Wahrheit entsprechen.

Falls es sich um höhere Schadensbeträge handelt, können Sie mich gern nochmal für eine genaue Prüfung kontaktieren. 10% mehr oder weniger können dann bekanntlich schon Einiges ausmachen.

I.Ü. können Sie den Hund auch beim Ordnungsamt Ihres Kreises bzw. Ihrer Gemeinde anzeigen. Denn ein solcher Beißvorfall führt oft dazu, dass entsprechende Hunde als gefährlich im Sinne der Hundegesetze bzw. -verordnungen gelten. Dies hat zwar für Sie keine Bedeutung, dient aber dem Schutz der Allgemeinheit und stellt einen intensiven Eingriff in die Rechte des anderen Hundehalters dar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt


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