Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen - ohne den Arbeitsvertrag zu kennen - wie folgt beantworten.
1.
§ 611 Abs. 1 BGB bestimmt: "Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht - Ihrem Vertrag entsprechend - genügend Arbeit durch Eintragen in den Dienstplan an, ist er dafür selbst verantwortlich.
§ 615 S. 1 und S. 3 BGB: "Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein." [...] [gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Übersetzt heißt Satz 1 das: Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nacharbeit verpflichtet zu sein.
Der Arbeitgeber trägt das wirtschafliche Risiko, Sie beschäftigen zu können.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie so zu beschäftigen, wie es der Vertrag vorsieht. Beschäftigt er Sie nicht gemäß Vertrag, muss er den Lohn so zahlen, wie wenn Sie vertragsgemäß gearbeitet hätten. Ein Nacharbeiten kann nicht verlangt werden.
Das gilt vorbehaltlich der Prüfung einer möglichen Arbeitszeitkontenregelung.
2.
Suchen Sie das Gespräch.
Teilen Sie mit, dass es nicht an Ihnen lag, dass Sie zu wenige Schichten bekommen und dadurch zu wenige Stunden gearbeitet haben.
Teilen Sie mit, dass Sie nicht nacharbeiten müssen und fordern Sie den vollen Lohn.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
5. September 2025
|
14:49
Antwort
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