Sehr geehrte Fragesteller,
das ist weder eine Frage der „Minderung" (=kein Mangel) noch ob die Uni eine Leistung erbringt (=unstreitig keine individuelle Leistung auf Ihre Tochter bezogen).
Vielmehr, wie Sie richtig erkannt haben, kommt es darauf an, was konkret in dem Studienvertrag inklusive ALLER WIRKSAMEN AGB (vgl. § 305 c BGB
) VEREINBART wurde.
Denn eine „Pauschale" oder eine Forderung ohne Leistungserbringung wäre dann möglich, wenn die Uni alleine für die Bereitstellung der beiden Kurse Gebühren verlangen kann und das eben pauschaliert oder konkret berechnet und dies entweder als Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn, wenn dadurch ein/e andere/r Student/in diesen konkreten Platz nicht belegt hat.
Für letzteres ist die Uni darlegungs-. und beweisbelastet und vor allem ist dafür ein Verschulden Ihrerseits nach § 280 BGB
nachzuweisen. Etwa, wenn Ihrerseits eine rechtzeitige (Ab-)Meldepflicht verletzt wurde.
Das sehe ich Ihren Angeben zur Folge nicht, so dass Sie die Semestergebühren unter Verwendung dieser Argumente anteilig kürzen können.
Vorsorglich – um einer etwaigen Kündigung durch die Uni vorzubeugen – empfehle ich, zunächst die Semestergebühren vollumfänglich zu entrichten und zwar „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" und danach die anteiligen Gebühren nach § 812 BGB
zurück zu fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ausführungen.
In den Verträgen finden sich u.a. folgende Formulierungen:
- Die Immatrikulations- und Studiengebühren .. ergeben sich aus dem Zulassungsantrag.
- Mit den Studiengebühren sind die Kosten der Lehre sowie die Betreuung während der Projekt -, Praxis- und Prüfungsphasen abgedeckt.
Im Zulassungsantrag selbst wird "nur" eine Studium Gesamtgebühr (über alle Semester) und den (möglichen) Zahlungsraten pro Semester aufgeführt.
Würde das ggf. für Berechnung seitens der Uni doch ausreichen ?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Leider führen die weiteren Formulierungen des Vertrages auch nicht weiter, d.h., Sie sollten ausdrücklich „unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die volle Gebühr zahlen und dann nach § 812 BGB
unter Hinweis auf meine Ausführungen den Anteil für die 2 obsoleten Kurse zurück fordern, ggf. unter Kulanzgesichtspunkten.
Weigert sich die Uni, wird Sie Gründe angeben müssen, die dann gezielt zu analysieren und ggf. zu widerlegen wären. Das ist die effizienteste Methode.
Viel Erfolg wünscht Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt