Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Natürlich kann man als Unternehmer, auch im Rahmen von Geschäften über die Auktionsplattform eBay, AGB verfassen.
Allerdings müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen den vielfältigen und komplexen verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen genügen.
Zum Mindestbestellwert:
Die Festlegung eines Mindestbestellwertes in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig.
Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung einer solchen Klausel ist natürlich, dass der potentielle Kunde in zumutbarer Weise von der Klausel Kenntnis nehmen kann.
Ein Mindestbestellwert ist jedoch hinfällig, wenn der Kunde trotzdem mit Ihnen einen Vertrag mit einem Kaufpreis schließen kann, der unter dem Mindestbestellwert liegt.
Dann wären die AGB in Verbindung mit dem Bestellvorgang widersprüchlich. Widersprüchliche AGB gehen zu Lasten des Verwenders (also des Unternehmers).
Bei Internetauktionen kommt der Vertrag mit der Abgabe eines Gebotes zustande.
Sofern also die Bieter Briefmarken auch unter einem Preis von 5 Euro erwerben können, sind Sie mit Abgabe eines entsprechenden Gebotes zur Lieferung zum Bietpreis verpflichtet.
Eine Mindestbestellwertklausel wäre dann widersprüchlich und insofern abmahnwürdig.
Zum Mindermengenzuschlag:
Eine entsprechende Klausel, die den Preis für Kleinstbestellungen zum Mindestbestellwert aufstockt, erachte ich als sehr problematisch.
Die Klausel verstößt gegen § 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung, wonach Preisangaben der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen.
In Ihrem Fall bietet der Kunde bei Geboten unter 5 Euro auf einen Produktpreis, der in Wahrheit in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen höher als der angegebene Bietpreis ist.
Ihre Preisangaben wären somit verschleiert und unvollständig.
Die Klausel verstößt gegen geltendes Recht und ist daher abmahnwürdig.
Ich kann Ihnen deshalb im Rahmen der Auktionsplattform eBay nur davon abraten, mit entsprechenden Mindestbestellwerten und Mindermengenzuschlägen in AGB zu arbeiten.
Möglich bleibt Ihnen, stets nur Angebote mit einem Bestellwert von mindestens 5 Euro einzustellen (so könnten Sie z.B. Kleinartikel in Bundles verkaufen).
Möglich bleibt weiterhin durch einen eigenen Online-Shop ein geeignetes Bestellsystem mit einem Mindestbestellwert zu schaffen.
Generell empfehle Ich Ihnen, Ihre AGB wegen des latenten Abmahnrisikos im Fernabsatzverkehr anwaltlich überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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