Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Werden die Nebenkosten nicht innerhalb von 12 Monaten (d.h. bis zum 31.12. des Folgejahres)abgerechnet, so ist der Vermieter verpflichtet, die gesamten Vorauszahlungen zurückzuerstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter beweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu verschulden hat. Auswirkungen auf die Kaltmiete hat dies jedoch nicht. Diese wird vom Mieter weiterhin geschuldet.
Verletzt einer der Mitglieder der Erbengemeinschaft seine Pflichten, so kann sich daraus durchaus ein Schadensersatzanspruch des anderen Mitglieds ergeben. Sofern Ihre Tante im Besitz der relevanten Unterlagen sein sollte, diese aber nicht herausgibt, halte ich einen solchen Anspruch für nicht ausgeschlossen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass für Sie eine Schadensminderungspflicht besteht. Sofern Sie sich die Unterlagen (bzw. Duplikate) mit zumutbaren Aufwand beschaffen können, sollten Sie dies tun.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Wie auch schon gefragt, möchte ich sie bitten auf meine Frage bzgl. des Mietausfalls einzugehen.
Wir haben dort mehrere Mieter, die keine Miete zahlen und zwar schon über 8 Monate.
Der Miteigentümer rührt sich nicht, ich versuche immer zu klagen aber der andere Eigejntümer zieht nicht mit, so das sich bisher nichts machen kann.
Kann ich den Miteigentümer rechtzlich zwingen, hier der Klage zuzustimmen, damit die säumigen Mieter rausgeklagt werden können bzw, steht mit wenigstens einen Anspruch auf Schadensersatz zu durch den Mietausfall ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie benötigen zur Kündigung von Mietverhältnissen und zum gerichtlichem Vorgehen gegen die Mieter die Zustimmung der Miterbin. Diese können Sie bei grundloser Verweigerung gerichtlich einklagen. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
Einen Schadensersatzanspruch besteht unter den gegebenen Bedingungen nach meinem Ermessen (noch) nicht. Zum einen ist Ihnen noch kein Schaden entstanden, da den ausgebliebenen Mietzahlungen eine Forderung in gleicher Höhe gegenübersteht. Einen Schadensersatzanspruch halte ich nur dann für denkbar, wenn eine der Forderungen uneinbringlich ist und die verzögerte gerichtliche Geltendmachung dafür ursächlich ist (d.h. wenn der betreffende Mieter bei früherer Geltendmachung der Forderung noch ausreichend solvent gewesen wäre) oder wenn die Forderungen verjährt sind.
Stirbt der Vermieter, so sind die Mieter häufig unsicher, an wen sie die Miete bezahlen müssen. Nicht selten stellen Sie daher die Zahlungen ein. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie den Mietern daher einen Erbschein zusammen mit einer Aufstellung über die ausstehende Mieten vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt