Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Microtensus

21. Juni 2023 12:46 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


15:56

Ich habe ein Bescheid zum Microzensus bekommen und kann nicht nachvollziehen wozu das gut sein soll und wollte anfragen ob ich mich verweigern kann, bzw. eine chance habe?

Mit freundlichen Grüßen
Björn Emde

21. Juni 2023 | 13:28

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

den Sinn und Zweck einer solchen Erhebung kann ich Ihnen leider auch nicht nennen.

Ich sehe das genauso wie Sie; es ist schade und Zeit und Aufwand.

Aber leider kann man sich nicht verweigern.

Grundlage für so eine Mikrozensus-Befragung sind § 13 Mikrozensusgesetz (MZG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG).

Das Bußbeld bei Verweigerung oder unrichtiger/unvollständiger Angabe kann dabei bis zu 5.000 € betragen.

Daher sollten Sie überlegen, ob Sie die Erhebung nicht einfach mitmachen

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2023 | 15:35

Hallo!
Ich habe ja auch bei denen angefragt, die haben mir die Paragraphen gesagt und waren damit fertig! Also gehe ich davon aus das sie es selber nicht wissen und frage mich in wie weit es sinn macht einen Fragebogen auszufüllen dessen sinn mir keiner erklären kann! Das kann doch nicht sein, wenn ich zu ihnen hinkomme und sie bitte den auszufüllen ohne zu erklären wofür, zeigen sie mir mindestens mal einen Vogel! Oder etwa nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2023 | 15:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Unterschied ist aber, dass es eben eine gesetzliche Vorgabe für die Erhebung gibt, nicht aber für einen möglichen privaten Fragebogen.

Auch wenn Sinn und Zweck einer gesetzlichen Grundlage nicht immer zu erkennen sind, ist sie nun einmal zu beachten. Oder man muss eben dei Folgen tragen.

Ihre Frage nach der Verweigerung ist also nicht vom Sinn (oder Sinnfreiheit) her zu betrachten, sondern von der bestehenden gesetzlichen Handhabe.

Und da muss man Ihnen immer noch mitteilen, dass eine Verweigerung dann eben ein Bußgeld nach sich ziehen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER