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Meldepflicht

| 31. März 2009 14:49 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herrn,

Inwieweit sind Angehörige, die darüber in Kenntnis sind, dass ein aufgrund einer Erkrankung offenkundig nicht mehr fahrtüchtiger (aber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte) Verwandter weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt, dazu verpflichtet, dies der Straßenverkehrsbehörde zu melden, wenn Gespräche nicht gefruchtet haben?
Die moralischen Aspekte mal außer Acht gelassen.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Eine Meldepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde besteht nicht.

Jedoch ist zu bedenken, dass bei einem Schaden – wenn der Betreffende nicht mit dem eigenen Auto fährt – der Halter des Autos gem. § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Überdies werden Probleme mit der Versicherung nicht ausgeschlossen sein, wenn bekannt war, dass derjenige, dem das Auto überlassen wurde, nicht fahrtüchtig ist.

Dennoch sollten Sie überlegen, ob nicht eine Meldung erfolgen sollte. Denn ein Unfall kann für den Fahrer, wie auch dessen Angehörige, erhebliche finanzielle und – schlimmer noch – psychische Konsequenzen haben, wenn der Unfall durch eine Meldung der Fahruntüchtigkeit vielleicht hätte verhindert werden können.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2. April 2009 | 07:53

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