Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Beispielfall könnten sowohl Caroline als auch ihrer minderjährigen Tochter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß der § 1004 Abs.1 BGB
, § 823 BGB
, § 22 Satz 1 KUG
zustehen.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG
). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG
eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG
).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG
eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
, Art. 1 Abs. 1
, Art. 2 Abs. 1 GG
und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK
, Art. 5 Abs. 1 GG
. Abzuwägen sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22
, 23 KUG
das Informationsinteresse der Allgemeinheit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre (BGH, Urteil vom 6. 3. 2007 - VI ZR 51/ 06
). Der Beurteilung ist ein wertender Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 11. 3. 2009 - I ZR 8/ 07
). Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.
Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361
, 386).
Es fehlt aber regelmäßig an einem solchen Schutzbedürfnis, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 - VI ZR 314/ 08
). Dies dürfte in Ihrem fiktiven Beispiel der Fall sein, da Caroline und Ihre Tochter sich bewußt der Öffentlichkeit auf dem Balkon präsentieren. Auch wenn die Ohrfeige ebenso wie die angesprochene elterliche Zuwendung eher dem Privatbereich zuzuordnen ist, so geschah dies doch in eines freiwillig gewählten öffentlichen Auftritts. Insofern ist eine Veröffentlichung von Fotos auch der Minderjährigen nicht von vorn herein ausgeschlossen. Im Endeffekt kommt es aber auf den Kontext der Veröffentlichung an, insbesondere ob an einer Veröffentlichung ein schützenswertes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Eine Veröffentlichung zu rein kommerziellen Zwecken ohne Einwilligung des Abgebildeten ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung. Sie haben mir schon sehr weit geholfen, eine kleine Nachfrage: Gibt es irgendwelche Dinge, die der fan beachten muss, wenn er die Bilder auf seiner Facebookseite postet oder gelten da genau die gleichen Dinge (ich würde mal sagen ja)
Ich meine folgendes: wg. Telemediengesetz, bei Facebookseite gibt es ja keine Impressumspflicht, weil privat/ er könnte aber auch einen Fakeaccount haben und wenn er dann Falschangaben macht, also Caroline hätte behauptet, eine Ohrfeige hat noch niemandem geschadet...
Danke es reicht nur ein-drei kurze Sätze, möchte Ihnen nicht zuviel Umstände machen, Sie haben mir schon hervorragend geholfen, Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind hier die selben Maßstäbe anzusetzen, da eine Veröffentlichung bzw. Verbreitung stattfindet. Lediglich wenn der private Bereich nicht verlassen wird (indem das Foto eingeschränkt nur den direkten Facebook-Freunden zugänglich gemacht wird, für andere aber nicht einsehbar ist) ist eine Ausnahme denkbar, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen